Am 2. August 2020 stach ein damals junger Mann bei einer Sportanlage im Kanton Aargau mit einem Messer auf zwei Männer ein. Einen der beiden traf er dreimal – am Oberkörper, am Unterarm und an der Hand –, den anderen zweimal am Oberarm. Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte ihn wegen zweifachen versuchten vorsätzlichen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren. Zusätzlich ordnete es eine Landesverweisung von 12 Jahren an. Der Verurteilte, der im Jahr 2000 in der Schweiz geboren wurde und kosovarischer Staatsangehöriger ist, wehrte sich vor dem höchsten Gericht der Schweiz gegen das Urteil – ohne Erfolg.
Der Mann bestritt die Vorwürfe und machte geltend, er habe in einer Notwehrsituation gehandelt. Das Obergericht schenkte dieser Darstellung keinen Glauben und stützte sich stattdessen auf die Aussagen der beiden Opfer sowie auf einen Zeugen. Die Richter in Lausanne bestätigten diese Beweiswürdigung: Der Verurteilte habe lediglich seine eigene Sichtweise präsentiert, ohne sich ernsthaft mit den Feststellungen des Obergerichts auseinanderzusetzen. Das reicht für eine erfolgreiche Anfechtung nicht aus.
Auch gegen die Landesverweisung wehrte sich der Mann. Er argumentierte, er sei in der Schweiz aufgewachsen und habe im Vollzug und in der Therapie gut mitgemacht. Die Richter liessen diese Argumente nicht gelten. Angesichts der Schwere der Taten – er habe bereit gewesen, für die Sicherung von Drogen fremdes Leben zu vernichten – und einer vom Gutachter festgestellten mittleren Rückfallgefahr überwiege das öffentliche Interesse an der Ausweisung seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz deutlich. Dass er in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist, wurde zwar als erschwerender Umstand für die Ausweisung gewürdigt, änderte am Ergebnis aber nichts.
Parallel zur Freiheitsstrafe ordneten die Richter eine begleitende ambulante Therapie an, die während des Strafvollzugs stattfinden soll. Ein Aufschub der Strafe zugunsten der Therapie wurde abgelehnt, da der Mann als zu gefährlich eingestuft wird. Nach Verbüssung der Strafe muss er die Schweiz für mindestens 12 Jahre verlassen; sein Name wird zudem im europäischen Fahndungssystem eingetragen.