Symbolbild
Türkin aus der Schweiz verliert ihre IV-Rente endgültig
Eine in der Türkei lebende Frau erhielt seit 2017 eine IV-Rente – zu Unrecht, wie sich herausstellte. Die Rente wird gestrichen, weil die damalige Zusprache auf ungenügenden Abklärungen beruhte.

Die 1984 geborene türkische Staatsangehörige war 2003 in die Schweiz eingereist und hatte dort als Hausfrau gelebt. Nach gesundheitlichen Problemen meldete sie sich 2012 bei der IV an. Weil sie die nötige Beitragsdauer zunächst nicht erfüllte, dauerte es bis 2017, bis ihr die zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland rückwirkend ab Februar 2013 eine ganze Invalidenrente zusprach. Die Frau war zu diesem Zeitpunkt bereits wieder in die Türkei zurückgekehrt.

Im Jahr 2021 überprüfte die IV-Stelle die Rente erneut. Ein psychiatrisches Gutachten aus dem Jahr 2022 kam zum Schluss, dass die Frau lediglich an einer leichten Gemütsstörung (Dysthymie) leidet, die ihre Arbeitsfähigkeit nicht einschränkt. Zudem fanden sich deutliche Hinweise darauf, dass sie ihre Beschwerden übertrieben dargestellt hatte. Die IV-Stelle hob die Rente daraufhin auf.

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und ging noch einen Schritt weiter: Es stellte fest, dass die ursprüngliche Rentenzusprache von 2017 von Anfang an fehlerhaft war. Damals hatte die IV-Stelle keine aktuelle ärztliche Untersuchung durchgeführt, sondern sich auf veraltete Berichte und eine blosse Aktenbeurteilung gestützt. Diese mangelhafte Grundlage machte die Rentenzusprache nachträglich korrigierbar.

Die Frau wehrte sich vor dem höchsten Gericht gegen das Gutachten – sie zweifelte an der Unparteilichkeit des Gutachters, bemängelte die Untersuchungsmethoden und forderte zusätzliche Abklärungen. Das Gericht wies alle diese Einwände ab. Die Untersuchung habe rund dreieinhalb Stunden gedauert, sei umfassend gewesen und enthalte keine Hinweise auf Befangenheit. Die Rente bleibt gestrichen, und die Frau muss die Verfahrenskosten von 800 Franken tragen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 29. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 8C_753/2025