Der Kanton Graubünden forderte von einem Mann 555 Franken zuzüglich Gebühren und Zinsen. Da die Zustellung per Post scheiterte, übergab die Kantonspolizei Graubünden dem Mann den Zahlungsbefehl persönlich – am 20. November 2025. Dagegen wehrte sich der Mann und zog den Fall ans Obergericht des Kantons Graubünden. Dieses trat auf seine Eingabe nicht ein, weil es kein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der Zustellung erkannte.
Der Mann rügte daraufhin vor Bundesgericht, sein Recht auf Anhörung sei verletzt worden. Das Obergericht habe seinen Entscheid gefällt, bevor die ihm gesetzte Frist zur Stellungnahme abgelaufen gewesen sei. Tatsächlich hatte das Obergericht dem Vertreter des Mannes die Stellungnahme des Betreibungsamts zugestellt und dafür eine zehntägige Frist gesetzt. Der Vertreter holte das Einschreiben erst am 18. Dezember 2025 am Postschalter ab – nach Ablauf der ursprünglichen Abholfrist. Das Obergericht fällte seinen Entscheid am 23. Dezember 2025.
Das Bundesgericht stellte zwar fest, dass die Frist zur Stellungnahme zum Zeitpunkt des Urteils noch nicht abgelaufen war. Allerdings führt eine solche Verletzung des Anhörungsrechts nicht automatisch zur Aufhebung eines Entscheids. Entscheidend ist, ob die Verletzung überhaupt einen Einfluss auf das Verfahren gehabt hätte. Dazu muss die betroffene Person darlegen, was sie in ihrer Stellungnahme vorgebracht hätte und weshalb dies relevant gewesen wäre. Der Mann liess dies offen und verwies lediglich darauf, eine inhaltliche Antwort liege bereit und werde nach Wiedereröffnung des Verfahrens eingereicht. Das reichte dem Bundesgericht nicht.
Da der Mann seine Rüge nicht ausreichend begründete und auch inhaltlich nicht auf den Entscheid des Obergerichts einging, trat das Bundesgericht auf seine Beschwerde nicht ein. Gerichtskosten wurden keine erhoben.