In einem Kinderschutzverfahren im Kanton Waadt beantragten zwei Eltern, die zuständige Friedensrichterin Kathleen Hack wegen Befangenheit vom Fall auszuschliessen. Die Friedensrichterei des Bezirks Lausanne wies diesen Antrag im November 2025 ab. Auch das Waadtländer Kantonsgericht bestätigte im Januar 2026, dass kein Grund bestehe, die Richterin zu ersetzen.
Die Eltern zogen daraufhin ans Bundesgericht und verlangten, dass ihr Rechtsmittel aufschiebende Wirkung erhalte. Da es sich um ein Kinderschutzverfahren handelt, konnten sie vor dem höchsten Gericht jedoch nur geltend machen, dass ihre verfassungsmässigen Rechte verletzt worden seien. Für solche Rügen gelten strenge formale Anforderungen: Die Beschwerdeführer müssen konkret und detailliert darlegen, inwiefern das angefochtene Urteil ihre Grundrechte verletzt.
Genau daran scheiterten die Eltern. In ihrer Eingabe zählten sie zwar verschiedene Verfassungs- und Konventionsgarantien auf und erläuterten deren Inhalt. Sie legten jedoch nicht konkret dar, weshalb das Urteil des Kantonsgerichts – dessen Begründung sie nicht einmal ausdrücklich anfochten – gegen diese Rechte verstossen soll. Damit erfüllten sie die gesetzlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde nicht.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe deshalb nicht ein und auferlegte den Eltern gemeinsam Gerichtskosten von 500 Franken. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde damit gegenstandslos.