Ein Ehepaar aus der Region Lausanne wehrte sich vor Bundesgericht gegen den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts für ihren minderjährigen Sohn. Das Kind war behördlich fremdplatziert worden, und die zuständige Friedensjustiz des Bezirks Lausanne hatte zudem eine Untersuchung zur Einschränkung der elterlichen Sorge eingeleitet sowie eine Beiständin für den Knaben eingesetzt. Das kantonale Gericht hatte die Beschwerde der Eltern bereits abgewiesen und die Massnahmen bestätigt.
Vor Bundesgericht rügten die Eltern vor allem formale Mängel im Verfahren: Sie beanstandeten, dass ihnen bestimmte Aktenstücke nicht ordnungsgemäss zugestellt worden seien, und kritisierten die Verfahrensführung der zuständigen Richterin. Ausserdem warfen sie ihr vor, die Verhandlung vom 5. Dezember 2025 hätte nicht stattfinden dürfen, solange ihr Ausstandsbegehren gegen die Richterin noch nicht rechtskräftig entschieden gewesen sei.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es hielt fest, dass bei vorläufigen Kinderschutzmassnahmen nur die Verletzung von Verfassungsrechten gerügt werden kann – und dies mit einer besonders sorgfältigen Begründung. Diesem Erfordernis genügte die Eingabe der Eltern nicht: Ihre Kritik blieb zu allgemein und setzte sich nicht konkret mit den Erwägungen des kantonalen Urteils auseinander. Zudem hatten die Eltern im kantonalen Verfahren ausschliesslich formale Einwände erhoben und inhaltliche Argumente zum Entzug der Obhut und zur Fremdplatzierung gar nicht vorgebracht – weshalb sie diese Punkte auch vor Bundesgericht nicht mehr geltend machen konnten.
Die Eltern müssen die Gerichtskosten von 800 Franken gemeinsam tragen. Der Sohn bleibt damit weiterhin fremdplatziert, und die eingesetzten Schutzmassnahmen bleiben in Kraft.