Ein Mann hatte 2016 gegenüber einer Bank eine Bürgschaft über 100'000 Franken für einen Kredit übernommen, den die Bank einer Gesellschaft gewährt hatte, in der er als Direktor und später als Verwaltungsrat tätig war. Als die Gesellschaft 2021 in Konkurs ging, forderte die Bank den Mann auf, seine Bürgschaft einzulösen. Er weigerte sich mit der Begründung, er sei beim Abschluss des Bürgschaftsvertrags getäuscht worden, und verwies auf ein laufendes Strafverfahren.
Die Bank leitete daraufhin ein Betreibungsverfahren gegen den Mann ein und verlangte die Aufhebung seines Widerspruchs gegen den Zahlungsbefehl. Das Genfer Erstgericht gab der Bank recht, der Mann scheiterte auch vor dem kantonalen Obergericht. In einem ersten Durchgang hob das Bundesgericht das Urteil auf, weil dem Mann das rechtliche Gehör verweigert worden war: Er hatte keine Möglichkeit erhalten, zu einer Stellungnahme der Bank Stellung zu nehmen. Das Obergericht musste den Fall neu beurteilen.
Nach Nachholung des rechtlichen Gehörs bestätigte das Genfer Obergericht erneut, dass der Mann die Bürgschaftssumme schulde. Es hielt fest, dass seine Behauptungen über eine angebliche Täuschung bei der Vertragsunterzeichnung nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden seien. Die Existenz eines Strafverfahrens allein genüge nicht, um die behauptete Täuschung wahrscheinlich erscheinen zu lassen, zumal der Gegenstand dieses Verfahrens aus den eingereichten Unterlagen nicht klar hervorgehe.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Mannes nun ab. Es stellte fest, dass er nicht aufgezeigt hatte, inwiefern die Einschätzung des Obergerichts falsch sei. Insbesondere habe er nicht belegt, dass das Obergericht bei seiner Beurteilung auf unzulässige Weise Sachverhaltselemente aus der Stellungnahme der Bank herangezogen habe. Der Mann muss nun die 100'000 Franken zuzüglich Zinsen bezahlen und trägt die Gerichtskosten von 5'000 Franken sowie eine Parteientschädigung von 6'000 Franken an die Bank.