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Versicherungsvertreter erhält Spesenentschädigung von seiner früheren Arbeitgeberin
Ein Versicherungsvertreter forderte von seiner ehemaligen Arbeitgeberin Rückerstattung seiner Geschäftsauslagen. Die Richter bestätigten, dass ihm Fahrt- und Telefonkosten zu erstatten sind.

Ein Versicherungsvertreter war ab Mai 2016 für eine GmbH tätig und akquirierte Kunden in den Kantonen Waadt und Freiburg. Sein Vertrag sah eine pauschale Spesenentschädigung vor, die sich nach einem Prozentsatz der eingenommenen Versicherungsprämien richtete. Als er im April 2018 kündigte, verlangte er unter anderem die Rückerstattung seiner Fahrtkosten sowie seiner Telefonkosten – die Arbeitgeberin hatte ihm weder ein Fahrzeug noch ein Mobiltelefon zur Verfügung gestellt.

Das Bezirksgericht sprach dem Mann zunächst nur ausstehende Ferienlohnzahlungen zu. Das Waadtländer Kantonsgericht korrigierte dieses Urteil auf seine Berufung hin teilweise: Es verpflichtete die Arbeitgeberin zusätzlich zur Zahlung von rund 15'800 Franken für Fahrtkosten sowie rund 10'400 Franken als ausstehende Kommissionszahlungen. Grundlage für die Fahrtkostenberechnung war eine Liste von rund hundert Kunden, die die Arbeitgeberin selbst produziert hatte. Das Gericht rechnete dabei auch Fahrten zu Interessenten, die letztlich keinen Vertrag abschlossen, anteilsmässig ein.

Die Arbeitgeberin zog den Fall weiter und rügte unter anderem, der Mann habe seine Fahrten nicht genügend belegt und sein Mobiltelefon auch privat genutzt. Das Bundesgericht wies diese Einwände ab. Es hielt fest, dass der Vertreter seine Fahrten anhand der von der Arbeitgeberin selbst gelieferten Kundenliste nachvollziehbar dokumentiert hatte. Beim Telefon stellte das Gericht klar: Da die Arbeitgeberin anerkannt hatte, dass ein Mobiltelefon für die Arbeit nötig war und sie keines zur Verfügung gestellt hatte, musste sie den Abonnementspreis erstatten – unabhängig davon, ob das Gerät gelegentlich auch privat genutzt wurde.

Ebenfalls erfolglos blieb der Versuch der Arbeitgeberin, eine angebliche Gegenforderung mit den zugesprochenen Kommissionen zu verrechnen. Da sie diesen Punkt vor dem Kantonsgericht nicht mehr geltend gemacht hatte, konnte sie ihn auch vor Bundesgericht nicht mehr einbringen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Arbeitgeberin vollumfänglich ab und auferlegte ihr die Verfahrenskosten von 2'000 Franken sowie eine Parteientschädigung von 2'500 Franken an den früheren Mitarbeiter.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 30. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 4A_200/2025