Symbolbild
Apotheker darf ohne Zusatzausbildung nicht selbstständig arbeiten
Ein Apotheker mit deutschem Diplom wollte im Kanton Freiburg eigenverantwortlich arbeiten. Ohne Weiterbildung in Spital- oder Offizinpharmazie bleibt ihm das verwehrt.

Ein französischer Staatsbürger erwarb 2017 ein Apothekerdiplom in Deutschland, das in der Schweiz offiziell anerkannt wurde. Seither versucht er, eine Bewilligung zur eigenverantwortlichen Berufsausübung als Apotheker zu erhalten – zunächst im Kanton Bern, wo er 2020 endgültig scheiterte, und danach im Kanton Freiburg. Dort lehnte das Amt für Gesundheit sein Gesuch im August 2023 ab. Das Kantonsgericht Freiburg bestätigte diese Ablehnung.

Der Grund: Seit dem 1. Januar 2018 verlangt das Schweizer Recht von Apothekerinnen und Apothekern, die eigenverantwortlich tätig sein wollen, zusätzlich zum Diplom einen eidgenössischen Weiterbildungstitel in Spital- oder Offizinpharmazie. Der Mann hat diese Weiterbildung nie absolviert. Eine Übergangsregelung, die ältere Bewilligungsinhaber von dieser Pflicht befreit, greift in seinem Fall nicht, weil er nie über eine solche Bewilligung verfügte.

Vor Bundesgericht machte der Apotheker geltend, die Verweigerung verstosse gegen das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU sowie gegen die Wirtschaftsfreiheit. Das Gericht wies diese Argumente zurück. Die EU-Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen garantiere zwar ein Mindesttätigkeitsfeld für Apotheker – dieses könne aber auch unter Aufsicht eines eigenverantwortlich tätigen Apothekers ausgeübt werden. Die Weiterbildungspflicht gelte zudem für alle, unabhängig von der Staatsangehörigkeit, und sei durch gewichtige öffentliche Interessen gerechtfertigt: Apotheker dürfen in der Schweiz unter bestimmten Voraussetzungen verschreibungspflichtige Medikamente ohne Arztrezept abgeben sowie Impfungen und Blutentnahmen vornehmen.

Das Bundesgericht betonte, dem Mann stehe es offen, die erforderliche Weiterbildung zu absolvieren und danach eine Bewilligung zur eigenverantwortlichen Berufsausübung zu beantragen. Bis dahin kann er als Apotheker unter Aufsicht arbeiten. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und der Mann muss Gerichtskosten von 2000 Franken tragen. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege lehnte das Gericht mangels Nachweis seiner finanziellen Bedürftigkeit ab.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 30. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 2C_85/2024