Das Eidgenössische Starkstrominspektorat verpflichtete eine Frau, bis Ende Oktober 2025 einen Sicherheitsnachweis für die elektrischen Installationen in ihrer Liegenschaft in einer Zürcher Gemeinde einzureichen. Dafür stellte die Behörde ihr eine Gebühr von insgesamt 732 Franken in Rechnung. Die Frau wehrte sich dagegen und reichte beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde ein. Weil sie nach eigenen Angaben in einer angespannten finanziellen Lage ist, beantragte sie gleichzeitig, von den Verfahrenskosten befreit zu werden und einen kostenlosen Anwalt gestellt zu bekommen.
Das Bundesverwaltungsgericht lehnte dieses Gesuch ab. Die Begründung: Die Beschwerde der Frau habe keine Aussicht auf Erfolg. Denn in ihrer Eingabe zweifelte sie die behördliche Verfügung inhaltlich gar nicht an. Stattdessen bat sie lediglich darum, die angeordneten Massnahmen wegen ihrer finanziellen Lage aufzuschieben. Ein solches Anliegen müsste jedoch direkt beim Starkstrominspektorat als zuständiger Behörde eingereicht werden – nicht im Rahmen einer Beschwerde.
Die Frau zog den Entscheid weiter ans Bundesgericht. Auch dort beschränkten sich ihre Ausführungen im Wesentlichen auf ihre finanzielle Situation. Das Bundesgericht kam zum selben Schluss wie die Vorinstanz: Wer eine Kostenbefreiung beantragt, muss nicht nur mittellos sein, sondern auch eine reelle Chance haben, mit seiner Klage durchzudringen. Da die Frau die ursprüngliche Verfügung inhaltlich nicht angefochten hatte, waren die Erfolgsaussichten ihrer Beschwerde deutlich geringer als die Risiken zu scheitern.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Immerhin verzichtete es angesichts der Umstände darauf, der Frau Gerichtskosten aufzuerlegen.