Die Staatsanwaltschaft St. Gallen erliess Ende Oktober 2025 einen Strafbefehl gegen einen Mann wegen mehrfacher Tätlichkeiten und Drohung. Gegen diesen Strafbefehl legte der Mann Einsprache ein – allerdings zu spät. Das zuständige Kreisgericht trat deshalb im Dezember 2025 nicht auf seinen Einwand ein.
Der Mann wehrte sich gegen diesen Entscheid und gelangte ans Kantonsgericht St. Gallen. Dieses bestätigte im Februar 2026 die Entscheidung des Kreisgerichts. Die Richter hielten fest, die Einsprache sei tatsächlich verspätet eingereicht worden. Das Vorgehen des Kreisgerichts sei weder unverhältnismässig noch übertrieben formalistisch gewesen.
Daraufhin wandte sich der Mann ans Bundesgericht. Seine Eingabe enthielt jedoch keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Begründungen der Vorinstanz. Er erklärte nicht, weshalb die kantonalen Gerichte seiner Ansicht nach falsch entschieden hatten. Eine solche Begründung ist jedoch zwingend erforderlich, damit das Bundesgericht überhaupt auf eine Beschwerde eintreten kann.
Da die Eingabe diese Mindestanforderungen offensichtlich nicht erfüllte, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. Das Gesuch des Mannes, die Gerichtskosten nicht bezahlen zu müssen, wurde ebenfalls abgewiesen, da seine Klage von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Er muss Gerichtskosten von 500 Franken tragen. Der ursprüngliche Strafbefehl wegen Tätlichkeiten und Drohung bleibt damit rechtskräftig.