Die Zürcher Staatsanwaltschaft hatte im März 2025 eine Strafuntersuchung gar nicht erst eröffnet. Ein Mann wehrte sich dagegen zunächst beim Zürcher Obergericht – ohne Erfolg. Dieses trat im Januar 2026 nicht auf seine Eingabe ein. Daraufhin wandte sich der Mann ans höchste Gericht der Schweiz.
Dort scheiterte er ebenfalls. Der Grund: Um eine solche Beschwerde einreichen zu dürfen, muss man als Privatperson einen eigenen Schadenersatzanspruch geltend machen können. Das war hier nicht der Fall. Die Eingabe war deshalb von Anfang an unzulässig.
Zusätzlich versuchte der Mann mit einer weiteren, verspäteten Eingabe geltend zu machen, er sei im Verfahren nicht korrekt als Person erfasst worden – er sei sozusagen nicht mit dem «richtigen» Rechtssubjekt identisch. Dieses Argument ist aus der sogenannten Reichsbürger- und Staatsverweigererbewegung bekannt, die staatliche Institutionen und Gerichtsverfahren grundsätzlich ablehnt. Das Gericht hielt fest, dass dieser Trick am Ergebnis nichts ändert und bereits in früheren Urteilen als rechtsmissbräuchlich eingestuft wurde.
Der Mann muss nun Gerichtskosten von 500 Franken bezahlen. Ausserdem wurde er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mutwillige oder missbräuchliche Eingaben unzulässig sind und künftig nicht mehr behandelt werden.