Ein 1967 geborener Mann aus dem Kanton Jura stellte im Mai 2019 einen Antrag auf Leistungen der Invalidenversicherung. Die zuständige IV-Stelle lehnte das Gesuch ab. Nach einem ersten Gerichtsurteil, das eine vertiefte Abklärung anordnete, liess die IV-Stelle den Mann durch eine Klinik für Rehabilitation umfassend untersuchen. Das Gutachten aus dem Jahr 2023 kam zum Schluss, dass keine ausreichende Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen werden konnte. Die IV-Stelle lehnte den Antrag erneut ab, das Kantonsgericht Jura bestätigte diesen Entscheid im Mai 2025.
Kurz vor dem kantonalen Urteil reichte der behandelnde Psychiater des Mannes einen neuen Bericht ein, der zusammen mit einem Spitalaustrittsbrief vom Mai 2025 auf eine fortgeschrittene Demenzerkrankung hinwies. Das Kantonsgericht erliess sein Urteil jedoch vier Tage nach Eingang dieser Unterlagen, ohne sie zu erwähnen. Der Mann rügte dies vor dem obersten Gericht und argumentierte, die Gutachter hätten seine Erkrankung vollständig verkannt.
Die Bundesrichter wiesen die Beschwerde ab. Sie hielten fest, dass das Gutachten der Rehabilitationsklinik von 2023 weiterhin als massgeblich gelten darf, solange keine konkreten und objektiv nachweisbaren Punkte vorliegen, die es in Frage stellen. Die neuen Berichte aus dem Frühjahr 2025 zeigten zwar eine Verschlechterung des Gesundheitszustands, liessen aber nicht den Schluss zu, dass die Gutachter 2023 falsch lagen. Die Demenz habe sich offenbar schleichend entwickelt und sei damals noch nicht klar erkennbar gewesen.
Gleichzeitig hielten die Richter fest, dass die neue Situation des Mannes – er konnte nach einem Spitalaufenthalt nicht mehr nach Hause zurückkehren und lebt nun in einem Heim – Gegenstand eines neuen Verfahrens bei der IV-Stelle sein kann. Der Mann hatte bereits im Mai 2025 einen neuen Antrag gestellt. Die IV-Stelle muss prüfen, ob die veränderte Gesundheitslage eine neue Beurteilung rechtfertigt. Die Gerichtskosten von 800 Franken werden dem Mann auferlegt, jedoch vorläufig aus der Gerichtskasse bezahlt, da ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde.