Eine heute 17-jährige Jugendliche aus Genf leidet an Sichelzellanämie, einer chronischen Krankheit, die unter anderem zu starker Erschöpfung führt. Im Schuljahr 2024/2025 besuchte sie eine Vorbereitungsklasse an einer Handels- und Allgemeinbildungsschule. Am Ende des Schuljahres stand sie mit einem Notendurchschnitt von 2,4 klar im Misserfolg: Acht Fächer waren ungenügend, darunter Sport mit der Note 1,0 und Naturwissenschaften mit 1,5. Hinzu kamen über 400 unentschuldigte Abwesenheitsstunden.
Die Schule und das zuständige kantonale Bildungsdepartement lehnten es ab, die Jugendliche trotz dieser Ergebnisse ausnahmsweise ins erste Jahr der Handelsschule oder der Allgemeinbildungsschule zu versetzen. Eine solche Ausnahmeregelung setzt voraus, dass die Schülerin trotz ungenügender Leistungen die nötigen Fähigkeiten für das nächste Schuljahr mitbringt – was hier nicht der Fall war. Die Schule hatte der Jugendlichen verschiedene Alternativen vorgeschlagen, etwa individualisierte Ausbildungswege oder eine Lehre als Kauffrau. Diese Angebote lehnte die Jugendliche beziehungsweise ihre Mutter ab.
Die Mutter erhob im Namen ihrer Tochter Beschwerde bis vor Bundesgericht. Sie machte geltend, ihre Tochter werde wegen ihrer Krankheit diskriminiert und ihr Recht auf Bildung werde verletzt. Das Bundesgericht wies diese Argumente zurück. Es hielt fest, dass die Schule die Krankheit der Jugendlichen sehr wohl berücksichtigt und verschiedene Anpassungen angeboten hatte – etwa schriftliche Ersatzarbeiten für den Sportunterricht, die die Schülerin jedoch nie eingereicht hatte. Auch fehlende Unterlagen, die die Schulkrankenschwester für mögliche Erleichterungen benötigt hätte, wurden nie geliefert.
Das Gericht betonte zudem, dass die obligatorische Schulzeit der Jugendlichen bereits abgeschlossen sei und das angestrebte Schuljahr freiwillig sei. Ein verfassungsmässiger Anspruch auf Versetzung trotz klar ungenügender Leistungen bestehe in dieser Situation nicht. Die Jugendliche muss die Gerichtskosten von 500 Franken selbst tragen; ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgelehnt, weil die Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte.