Symbolbild
Sohn muss in neuer Schule bleiben – Mutter scheitert mit Klage
Ein Genfer Schulleiter versetzte einen Schüler wegen zerrütteter Beziehung zur Mutter. Die Richter bestätigen den Schulwechsel als rechtmässig.

Ein heute elfjähriger Junge aus Genf besuchte bis Ende des Schuljahres 2023/2024 eine Primarschule, wo er zunehmend schulische und verhaltensmässige Schwierigkeiten zeigte. Er schloss das fünfte Schuljahr mit einem Notendurchschnitt von 3,4 in Französisch und 3,8 in Mathematik ab und wurde nur auf Ausnahmebasis ins sechste Schuljahr versetzt. Parallel dazu verschlechterte sich das Verhältnis zwischen seiner Mutter und dem Lehrpersonal massiv: Die Mutter betrat das Schulgelände wiederholt unerlaubt, auch nachdem ihr ein Hausverbot erteilt worden war, und stellte die Kompetenz der Lehrkräfte ständig in Frage – teils vor ihrem Sohn.

Im Juli 2024 informierte der Schulleiter die Mutter, dass er einen Schulwechsel für den Jungen plane. Er begründete dies mit der dauerhaft zerrütteten Zusammenarbeit zwischen Familie und Schule sowie den negativen Folgen für das Kind. Die Mutter erhielt mehrere Wochen Zeit, um Stellung zu nehmen, und widersetzte sich dem Wechsel. Der Schulleiter verfügte den Wechsel dennoch auf Beginn des Schuljahres im August 2024. Die Mutter focht die Entscheidung bei der kantonalen Schulbehörde und anschliessend beim Genfer Verwaltungsgericht an – beide Instanzen wiesen ihre Einwände ab.

Daraufhin gelangte die Mutter ans Bundesgericht und verlangte die Rückkehr ihres Sohnes in die alte Schule. Die Richter in Lausanne stützten jedoch die Entscheidung der Vorinstanzen. Sie hielten fest, dass die Zusammenarbeit zwischen der Mutter und der alten Schule dauerhaft gescheitert war und dem Kind dort keine angemessene Unterstützung mehr geboten werden konnte. Der Schulweg zur neuen Schule von rund 23 Minuten sei zumutbar, und die neuen Lehrkräfte sprächen sogar Spanisch, was dem Kind zugutekäme. Zudem hätten sich die Schulleistungen des Jungen seit dem Wechsel verbessert: Er wurde am Ende des sechsten Schuljahres regulär in die nächste Klasse versetzt.

Das Bundesgericht betonte, dass weder die Bundesverfassung noch die UNO-Kinderrechtskonvention einen Anspruch auf Unterricht in einer bestimmten Schule garantieren. Der Schulwechsel diene dem Wohl des Kindes, da er es aus einem konfliktbeladenen Umfeld heraushole und ihm eine angemessene Förderung ermögliche. Auch das Argument der Mutter, ihr Sohn brauche nach dem Tod seines Vaters besondere Stabilität, änderte nichts an diesem Ergebnis. Die Mutter muss die reduzierten Gerichtskosten von 1000 Franken selbst tragen; ihr Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 30. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 2C_587/2025