Symbolbild
Mann scheitert mit Antrag auf Neubeurteilung seines Strafvollzugsfalls
Ein Mann wollte ein früheres Urteil zu seinem Strafvollzug neu beurteilen lassen. Die Richter lehnten dies ab und auferlegten ihm Gerichtskosten von 1200 Franken.

Ein Mann befand sich im Strafvollzug und hatte sich zuvor gegen eine Vorladung in den Strafvollzug gewehrt. Das Zürcher Verwaltungsgericht entschied gegen ihn, worauf er das Bundesgericht anrief. Dieses trat im Februar 2026 auf seine Beschwerde nicht ein, weil er sich in seiner Eingabe nicht mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt hatte und die Begründung damit ungenügend war.

Daraufhin stellte der Mann einen Antrag auf Revision – also auf eine Neubeurteilung – des bundesgerichtlichen Urteils. Er machte geltend, das Bundesgericht habe sich bei seiner Beurteilung offensichtlich geirrt. In seiner ursprünglichen Beschwerde habe er ausdrücklich eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, eine willkürliche Beweiswürdigung, eine fehlende Lärmmessung sowie eine rechtswidrige Fahrzeugdurchsuchung gerügt. Der Strafvollzug dürfe zudem nicht losgelöst vom zugrundeliegenden Entscheid betrachtet werden.

Die Richter folgten dieser Argumentation nicht. Sie hielten fest, dass der Mann sich in seinem Revisionsgesuch gar nicht mit dem eigentlichen Grund auseinandergesetzt hatte, weshalb das Bundesgericht im Februar nicht auf seine Beschwerde eingetreten war – nämlich der mangelhaften Begründung. Stattdessen versuche er, eine inhaltliche Neubeurteilung seines Falls zu erwirken. Das sei jedoch kein zulässiger Grund für eine Revision eines Bundesgerichtsurteils.

Das Gericht trat deshalb auch auf das Revisionsgesuch nicht ein. Den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege – also die Befreiung von Gerichtskosten wegen Mittellosigkeit – wies es ab, da das Gesuch von vornherein keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Der Mann muss Gerichtskosten von 1200 Franken bezahlen, wobei seine finanzielle Lage bei der Festsetzung des Betrags berücksichtigt wurde.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 30. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 7F_14/2026