Symbolbild
Mann darf seinen Anwalt nicht behalten – Interessenkonflikt bestätigt
Ein Mann wollte im Streit um Aktien durch denselben Anwalt vertreten werden wie zuvor seine Mutter. Die Richter untersagten dies wegen eines konkreten Interessenkonflikts.

Im Zentrum des Falls steht ein Walliser Erbschaftsstreit um 38 Namenaktien einer Immobiliengesellschaft, die das Nutzungsrecht an einer Ferienwohnung im Wallis vermitteln. Nach dem Tod ihrer Grossmutter im Jahr 1975 gelangten die Aktien in den Besitz verschiedener Familienmitglieder. Als die Mutter des Mannes 2016 verstarb, beanspruchte seine Grossmutter – also die Witwe des Verstorbenen – ein Nutzungsrecht (Usufrukt) an den Aktien. In einem früheren Verfahren hatte ein Anwalt die Mutter in dieser Sache vertreten.

Im März 2025 leitete eine Tante des Mannes ein Verfahren ein, um die Aktien aufzuteilen und öffentlich versteigern zu lassen. Sie gab dabei an, der Mann werde durch denselben Anwalt vertreten, der zuvor die Mutter vertreten hatte. Die Tante beantragte daraufhin, diesem Anwalt die Vertretung des Mannes zu untersagen. Das Bezirksgericht Siders gab dem Antrag statt: Es erkannte ein konkretes Risiko eines Interessenkonflikts, weil eine Versteigerung der Aktien das Nutzungsrecht der Mutter gefährden könnte – ein Interesse, das der Anwalt zuvor in einem anderen Verfahren aktiv verteidigt hatte.

Der Mann legte dagegen Beschwerde ein und machte geltend, er und seine Mutter hätten übereinstimmende Interessen. Sein früheres Einverständnis in jenem Verfahren beweise dies. Zudem berief er sich auf einen Entscheid aus Genf, in dem kein Interessenkonflikt festgestellt worden sei. Das Walliser Kantonsgericht wies die Beschwerde ab: Die Argumente seien ungenügend begründet, und das Einverständnis der Betroffenen ändere rechtlich nichts – das Verbot der Doppelvertretung bei Interessenkonflikt gilt absolut, unabhängig vom Willen der Parteien.

Das höchste Gericht bestätigte diesen Entscheid. Es hielt fest, dass der Mann keine ausreichend begründeten Einwände gegen die Feststellung des Interessenkonflikts vorgebracht hatte. Insbesondere konnte er nicht überzeugend darlegen, dass seine Interessen und jene seiner Mutter tatsächlich übereinstimmen – zumal er selbst in einem früheren Schreiben an das Gericht einen möglichen Interessenkonflikt erwähnt hatte. Der Mann muss die Gerichtskosten von 3000 Franken tragen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 30. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 5A_917/2025