Die Walliser Staatsanwaltschaft sprach einen Mann per Strafbefehl der Verleumdung und Erpressung schuldig. Den Strafbefehl schickte sie an die Kanzleiadresse seiner damaligen Anwältin in V.________. Dort wurde die Sendung am Postschalter nicht von der Anwältin selbst, sondern von deren Vater entgegengenommen. Die Anwältin erhob daraufhin erst am 21. August 2024 Einsprache – also rund zwei Monate nach der angeblichen Zustellung. Das Bezirksgericht Visp erklärte die Einsprache für verspätet und der Strafbefehl wurde rechtskräftig. Das Kantonsgericht Wallis bestätigte diesen Entscheid.
Der Mann zog den Fall ans Bundesgericht weiter. Er machte geltend, die Zustellung an den Vater seiner Anwältin sei nicht rechtsgültig gewesen. Das Bundesgericht gab ihm recht: Gemäss der Strafprozessordnung darf eine Postsendung am Schalter nur an die Adressatin selbst, an eine angestellte Person oder an jemanden ausgehändigt werden, der im gleichen Haushalt lebt und mindestens 16 Jahre alt ist. Der Vater der Anwältin erfüllte keine dieser Voraussetzungen.
Die Vorinstanz hatte argumentiert, der Vater habe eine sogenannte Anscheinsvollmacht gehabt – also eine stillschweigende Erlaubnis, Post für seine Tochter entgegenzunehmen. Das Bundesgericht wies diese Begründung zurück: Eine solche Vollmacht setzt voraus, dass die betreffende Person über einen längeren Zeitraum und mit Wissen der Adressatin regelmässig Post entgegennimmt. Dafür fehlten im vorliegenden Fall jegliche Anhaltspunkte. Es handelte sich offenbar um einen Einzelfall.
Das Bundesgericht hob den Entscheid des Kantonsgerichts auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung zurück. Der Strafbefehl gilt damit als nicht rechtsgültig zugestellt, was bedeutet, dass die Einsprachefrist noch gar nicht zu laufen begonnen hatte. Der Mann hat somit die Möglichkeit, den Strafbefehl noch anzufechten. Der Kanton Wallis muss ihm zudem eine Entschädigung von 3000 Franken für das Verfahren vor Bundesgericht bezahlen.