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Firma in Konkurs scheitert erneut mit Klage gegen Konkursamt
Eine GmbH in Liquidation wehrte sich gegen das Konkursamt Thurgau – ohne Erfolg. Die Richter wiesen die Eingabe als unzulässig und missbräuchlich ab.

Seit dem Jahr 2024 befindet sich eine GmbH im Konkurs. Seither hat die Geschäftsführerin des Unternehmens wiederholt Beschwerden eingereicht – bis vor das Bundesgericht. Im aktuellen Fall warf sie dem Konkursamt des Kantons Thurgau vor, ihr systematisch die Einsicht in die Akten zu verweigern und damit ihre Rechte zu missachten.

Das Obergericht des Kantons Thurgau hatte die Beschwerde im März 2026 grösstenteils abgewiesen. Es stellte fest, dass die Geschäftsführerin mehrfach nicht zu Terminen erschienen war, bei denen die eingereichten Forderungen geprüft werden sollten. Einmal wurde sie sogar polizeilich vorgeführt. Als sie geltend machte, wegen fehlender Brille keine Akten lesen zu können, wurde ein neuer Termin angesetzt – dem sie ebenfalls fernblieb. Das Gericht sah unter diesen Umständen weder eine Verletzung ihrer Mitwirkungsrechte noch eine Verweigerung des Zugangs zu den Akten.

Das Bundesgericht schloss sich dieser Einschätzung an und trat auf die Beschwerde gar nicht erst ein. Die Eingabe genüge den Anforderungen an eine ordentliche Begründung nicht: Die Beschwerdeführerin habe lediglich ihre eigene Sichtweise geschildert, ohne sich konkret mit den Erwägungen des Obergerichts auseinanderzusetzen. Zudem bezeichneten die Richter die Beschwerde als rechtsmissbräuchlich und querulatorisch – also als mutwillig und auf Verschleppung ausgerichtet.

Die Gerichtskosten von 1'500 Franken werden der GmbH und ihrer Geschäftsführerin gemeinsam auferlegt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – also darum, die Kosten vom Staat tragen zu lassen – wurde abgelehnt, weil die Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 30. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 5A_296/2026