Symbolbild
Geschwister eines Mordopfers erhalten kein Erbe aus der Schweiz
Ein 1994 ermordeter Italiener hinterliess Vermögen in der Schweiz. Seine Geschwister meldeten sich zu spät – der Kanton Genf behält das Geld.

Ein Italiener, der seit den 1930er-Jahren in Genf gelebt hatte, wurde im Dezember 1994 ermordet und in einem Garten vergraben. Entdeckt wurde die Leiche erst im Mai 2005, als der Täter verhaftet wurde. Dieser hatte während Jahren die AHV-Rente des Toten unter falscher Identität bezogen. Der Fall erregte damals grosses Aufsehen in der Schweiz und im Ausland.

Da keine Erben bekannt waren, wurde der Nachlass des Mannes nach Schweizer Recht abgewickelt. Weil die Erbschaft als überschuldet galt – unter anderem wegen Rückforderungen der AHV-Ausgleichskasse – wurde sie wie eine Konkursmasse liquidiert. Nach Begleichung der Schulden verblieb ein Restbetrag. Das Genfer Friedensgericht rief 2006 in der amtlichen Zeitung öffentlich nach möglichen Erben. Da sich niemand meldete, wurde der Kanton Genf 2008 als Erbe eingesetzt und erhielt rund 12'000 Franken.

Jahre später stellte sich heraus, dass der Verstorbene noch ein weiteres Bankkonto besessen hatte, das bei der Abwicklung übersehen worden war. Dieses wies ein Guthaben von rund 184'000 Franken auf. Gleichzeitig meldeten sich nun Geschwister des Toten – beziehungsweise deren Nachkommen – als rechtmässige Erben. Sie verlangten sowohl den ursprünglichen Restbetrag als auch das neu entdeckte Guthaben. Das Genfer Gericht sprach jedoch auch diesen Betrag dem Kanton zu. Die Geschwister und ihre Kinder zogen den Fall bis vor das Bundesgericht.

Dieses wies die Beschwerde ab. Es hielt fest, dass die früheren Entscheide der Genfer Behörden zwar möglicherweise nicht in allen Punkten fehlerfrei gewesen seien, aber keine so schwerwiegenden Mängel aufwiesen, dass sie als nichtig zu betrachten wären. Die Frist für die Erbanmeldung war längst abgelaufen, als sich die Verwandten meldeten. Zudem stellte das Gericht fest, dass der Anspruch auf den Überschuss aus einer liquidierten Erbschaft keinen erbrechtlichen, sondern einen schuldrechtlichen Charakter hat – weshalb auch ein Staatsvertrag zwischen der Schweiz und Italien, der eigentlich italienisches Recht für Erbstreitigkeiten vorgesehen hätte, hier nicht greift. Den Geschwistern bleibt allenfalls der Weg über eine Klage gegen den Staat Genf oder vor italienischen Gerichten.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 01. May 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 5A_659/2025