Symbolbild
Eltern scheitern mit Wunsch nach gemeinsamem Schulhaus für ihre Kinder
Eltern aus Winterthur wollten, dass ihr Sohn in dasselbe Schulhaus wie sein jüngerer Bruder kommt. Die Richter bestätigten die Zuteilung der Stadt.

Ein Elternpaar aus Winterthur hat drei Kinder, die drei verschiedene Schulen besuchen. Der mittlere Sohn, ein Zweitklässler, wurde von der Stadt Winterthur erneut dem Schulhaus W. zugeteilt, in dem er bereits die ersten beiden Primarschuljahre verbracht hatte. Die Eltern wollten, dass er stattdessen ins Schulhaus V. wechselt – dasselbe, das ihr jüngster Sohn als Kindergärtner besucht. Sie argumentierten, die Koordination von drei Kindern in drei verschiedenen Schulhäusern übersteige ihre Kapazität.

Die Stadt und der Bezirksrat Winterthur wiesen das Gesuch der Eltern ab. Auch das Zürcher Verwaltungsgericht bestätigte die Zuteilung. Daraufhin zogen die Eltern ans Bundesgericht. Sie sahen in der Entscheidung einen unverhältnismässigen Eingriff in ihr Familienleben, eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Kindern aus ihrer Strasse sowie eine willkürliche Anwendung des kantonalen Schulrechts.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es hielt fest, dass weder das Bundes- noch das Zürcher Recht einen Anspruch darauf gibt, ein bestimmtes Schulhaus zu wählen. Der Schulweg zum bisherigen Schulhaus sei kurz, sicher und dem Kind seit zwei Jahren vertraut. Zudem gingen zehn frühere Mitschüler und zwei Kinder aus der unmittelbaren Nachbarschaft in dieselbe Klasse. Die Richter betonten, dass der jüngste Sohn nur deshalb ins Schulhaus V. eingeteilt wurde, weil im Kindergarten W. kein Platz frei war – dieser Umstand begründe keinen Anspruch auf Gleichbehandlung der Geschwister. Eine Verletzung des Rechts auf Familienleben verneinten die Richter ebenfalls: Die Koordination von drei Kindern in verschiedenen Schulen sei zwar aufwendig, doch gebe es kein Recht auf ein nach den Wünschen der Familie gestaltetes Familienleben.

Die Eltern müssen die Gerichtskosten von 1000 Franken selbst tragen. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgelehnt, weil ihre Beschwerde von Anfang an als aussichtslos galt.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 01. May 2026 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 2C_590/2025