Ein 44-jähriger Serbe heiratete im Dezember 2018 in Serbien eine Schweizer Bürgerin und reiste im Januar 2020 in die Schweiz ein. Er erhielt eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund der Ehe. Doch bereits von Beginn an wohnte er nicht bei seiner Frau, sondern bei seinem Bruder in einer anderen Stadt. Seine Frau reichte im Oktober 2023 die Scheidung ein und erklärte, die beiden hätten nie wirklich zusammengelebt – ihr Mann habe von Anfang an die Initiative ergriffen, woanders zu wohnen. Im Februar 2024 wurde die Scheidung rechtskräftig.
Die Jurassische Kantonsbehörde verweigerte daraufhin die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Das kantonale Verwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid: Es stellte fest, dass der Mann zwar offiziell an der Adresse seiner Frau gemeldet war, aber keinerlei Willen gezeigt hatte, tatsächlich mit ihr zusammenzuleben. Diese Einschätzung stützte sich auf glaubwürdige Aussagen der Ex-Frau gegenüber der Polizei, wonach ihr Mann von Anfang an woanders lebte, sie nur ein- bis zweimal pro Woche zum Kaffee besuchte und sich kaum um die Beziehung kümmerte.
Der Mann zog vor das Bundesgericht und bestand darauf, dass eine echte Ehe bestanden habe. Er legte zwei Fotos des Paares vor und verwies auf seinen offiziellen Wohnsitz bei seiner Frau. Das Gericht liess diese Argumente jedoch nicht gelten: Die neuen Beweismittel waren unzulässig, und zwei Fotos allein beweisen keine gelebte Ehe. Das Gericht hielt fest, dass es nicht Aufgabe des Bundesgerichts ist, Sachverhalte neu zu beurteilen – die kantonalen Richter hatten die Beweise bereits sorgfältig gewürdigt.
Da keine echte eheliche Gemeinschaft nachgewiesen werden konnte, besteht kein gesetzlicher Anspruch auf weiteren Verbleib in der Schweiz nach der Scheidung. Auch persönliche Gründe, die einen Verbleib rechtfertigen würden, sah das Gericht nicht: Der Mann lebt erst seit fünf Jahren in der Schweiz, hat zwei Brüder in Serbien und spricht die Landessprache. Eine Rückkehr sei ihm zumutbar. Er muss die Schweiz verlassen und trägt die Verfahrenskosten von 1000 Franken.