Der Mann, geboren 1965, arbeitete zuletzt als Taxifahrer. Wegen verschiedener gesundheitlicher Probleme hatte er bereits früher zeitweise eine halbe IV-Rente bezogen. Im Oktober 2021 meldete er sich erneut bei der IV-Stelle des Kantons Zürich an. Diese liess ein umfassendes medizinisches Gutachten erstellen, das im Juni 2023 vorlag. Die IV-Stelle verweigerte daraufhin eine Rente.
Das Gutachten stellte fest, dass der Mann an einer Myasthenia gravis – einer neuromuskulären Erkrankung, die zu Muskelschwäche führt – sowie an einem Schlafapnoe-Syndrom leidet. Diese Leiden machen ihm die Arbeit als Taxifahrer seit April 2021 unmöglich. In einer körperlich leichten, stressarmen Tätigkeit ohne schweres Heben, Zwangshaltungen oder Nachtarbeit sei er jedoch vollständig arbeitsfähig. Die weiteren Beschwerden – darunter Schulter- und Rückenschmerzen sowie eine leichte depressive Verstimmung – wurden als nicht relevant für die Arbeitsfähigkeit eingestuft.
Der Mann wandte sich gegen diesen Entscheid und machte geltend, das Gutachten sei in mehreren Punkten unzuverlässig. Er verwies unter anderem auf eine spätere MRT-Untersuchung seiner linken Schulter, die präzisere Befunde zeigte, sowie auf frühere Diagnosen einer somatoformen Schmerzstörung und einer Depression. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und anschliessend auch das Bundesgericht wiesen diese Einwände ab. Die MRT-Untersuchung zeige zwar genauere Befunde, lasse aber keine weitergehenden funktionellen Einschränkungen erkennen als jene, die im Gutachten bereits berücksichtigt worden seien.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass das Gutachten beweiskräftig ist und die Vorinstanz es zu Recht als Grundlage ihres Entscheids verwendet hat. Da der Mann in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist und der Einkommensvergleich keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt, hat er keinen Anspruch auf eine IV-Rente. Die Verfahrenskosten von 800 Franken trägt er selbst.