Bei der Ersatzwahl für den Gemeinderat Oberengstringen im September 2025 kandidierte ein parteiloser Bewerber gegen einen SP-Kandidaten. Kurz vor der Wahl stellte der Parteilose fest, dass sein Gegenkandidat in seiner Wahlwerbung das Logo der FDP-Ortspartei verwendete – obwohl diese an ihrer Mitgliederversammlung beschlossen hatte, keine Wahlempfehlung abzugeben. Der Parteilose verlangte vom Gemeinderat eine öffentliche Klarstellung, was dieser ablehnte. Daraufhin zog er den Fall vor den Bezirksrat und anschliessend vor das Verwaltungsgericht.
Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Es hielt fest, dass bei Wahlen – anders als bei Volksabstimmungen – die zuständige Behörde grundsätzlich nicht in den Wahlkampf eingreifen darf. Die Frage, ob ein Parteilogo korrekt verwendet wird, sei eine Angelegenheit zwischen Privaten. Private seien nicht an die verfassungsrechtliche Pflicht zur freien Meinungsbildung gebunden und dürften im Wahlkampf auch irreführende Aussagen machen. Das Gericht bezeichnete die Beschwerde als von vornherein aussichtslos und auferlegte dem Kläger Gerichtskosten von 2120 Franken.
Der unterlegene Kandidat – der bei der Wahl mit rund 27 Prozent der Stimmen klar unterlegen war – akzeptierte das Wahlergebnis, wehrte sich aber gegen die Kostenauflage. Er argumentierte, es handle sich um eine neue, bisher ungeklärte Rechtsfrage, weshalb seine Beschwerde nicht als aussichtslos hätte bezeichnet werden dürfen.
Das Bundesgericht wies auch diese Beschwerde ab. Es hielt fest, dass es den Kostenentscheid des Verwaltungsgerichts nur auf offensichtliche Unhaltbarkeit hin prüfen kann. Da das Verwaltungsgericht die Rechtslage als klar eingestuft hatte, sei es zumindest vertretbar gewesen, die Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren und dem Kläger die Kosten aufzuerlegen. Zusätzlich muss der Parteilose nun auch die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von 1000 Franken tragen.