Ein Mann war seit 2011 im oberen Management einer Aktiengesellschaft tätig. Als das Arbeitsverhältnis Mitte 2022 aufgelöst wurde, zahlte die Firma 253'100 Franken auf sein Konto bei der firmeneigenen Pensionskasse ein, um eine Vorsorgelücke zu schliessen. Kurz darauf bezog der Mann das gesamte angesparte Kapital von rund 622'000 Franken aus der Pensionskasse. Dieser Kapitalbezug wurde im September 2023 rechtskräftig und gesondert besteuert – wie es das Gesetz für solche Auszahlungen aus der Vorsorge vorsieht.
Im Januar 2024 veranlagte die Thurgauer Steuerverwaltung das Ehepaar auch für die ordentliche Einkommenssteuer 2022. Dabei rechnete sie die 253'100 Franken erneut zum steuerbaren Einkommen hinzu – mit der Begründung, es handle sich um Lohn und nicht um eine Vorsorgeeinlage. Die Steuerverwaltung stellte zwar in Aussicht, die frühere Sonderveranlagung nachträglich anzupassen, doch das Ehepaar wehrte sich gegen die doppelte Besteuerung. Alle kantonalen Instanzen wiesen die Einwände ab.
Das Bundesgericht gab dem Ehepaar nun recht. Es hielt fest, dass ein und derselbe Betrag nicht gleichzeitig gesondert als Vorsorgekapital und als ordentliches Einkommen besteuert werden kann. Die frühere Sonderveranlagung war rechtskräftig und konnte nicht einfach nachträglich geändert werden. Zudem hatte die Steuerverwaltung selbst den Fehler zu verantworten: Sie war bereits Monate vor dem Kapitalbezug über den Sachverhalt informiert worden, hatte aber trotzdem die Sonderveranlagung ohne weitere Abklärungen vorgenommen.
Das Bundesgericht reduzierte das steuerbare Einkommen des Ehepaars um 253'100 Franken. Der Kanton Thurgau muss zudem die Verfahrenskosten von 5'000 Franken tragen und dem Ehepaar eine Entschädigung von 4'000 Franken zahlen.