Ein in Dijon wohnhafter französischer Staatsbürger stellte im Juni 2025 beim Kanton Waadt einen Antrag auf eine Grenzgängerbewilligung, die es ihm erlaubt hätte, in der Schweiz zu arbeiten. Die kantonale Behörde lehnte das Gesuch im Dezember 2025 ab; eine erneute Prüfung im Januar 2026 bestätigte die Ablehnung. Der entsprechende Entscheid wurde dem Mann am 15. Januar 2026 per Einschreiben an seine Adresse in Frankreich zugestellt.
Gegen diesen Entscheid reichte der Franzose am 11. Februar 2026 über die französische Post eine Beschwerde beim Waadtländer Kantonsgericht ein. Das Schreiben traf jedoch erst am 6. März 2026 in einem Schweizer Postzentrum ein – und damit nach Ablauf der gesetzlichen Frist. Das Kantonsgericht erklärte die Beschwerde deshalb im März 2026 für unzulässig, weil sie zu spät eingegangen war.
Daraufhin wandte sich der Mann an das Bundesgericht. Er verlangte, dass sein Fall inhaltlich geprüft und ihm probeweise eine Grenzgängerbewilligung erteilt werde. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass der Mann in seiner Eingabe nicht dargelegt hatte, weshalb das Kantonsgericht bei der Beurteilung der Fristversäumnis kantonales Recht willkürlich oder verfassungswidrig angewendet haben soll. Da das Bundesgericht kantonales Verfahrensrecht grundsätzlich nur auf solche Rügen hin überprüfen kann, fehlte der Eingabe jede zulässige Begründung.
Das Bundesgericht trat deshalb auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte dem Mann Verfahrenskosten von 1000 Franken. Die Frage, ob ihm grundsätzlich ein Anspruch auf eine Grenzgängerbewilligung zustünde – was als französischer Staatsbürger aufgrund des Personenfreizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der EU grundsätzlich möglich wäre –, wurde damit nicht inhaltlich geprüft.