Ein 1997 im Kosovo geborener Mann, der seit 1998 in der Schweiz lebt, war in eine Schlägerei verwickelt, bei der das Opfer eine schwere Augenverletzung erlitt und dauerhaft in seinem Sehvermögen eingeschränkt wurde. Das Bezirksgericht Kreuzlingen verurteilte ihn dafür zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten – teils bedingt – und verwies ihn für fünf Jahre des Landes. Das Obergericht des Kantons Thurgau bestätigte dieses Urteil. Dagegen wehrte sich der Mann vor dem höchsten Gericht – ohne Erfolg.
Der Verurteilte hatte bereits eine lange Vorgeschichte: Ein Tessiner Gericht hatte ihn 2022 wegen Lebensgefährdung, grober Verkehrsregelverletzung und weiterer Delikte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 23 Monaten verurteilt. Schon als Jugendlicher war er wegen Angriffs und Raufhandels verurteilt worden, unter anderem weil er auf ein am Boden liegendes Opfer eingetreten hatte. Trotz einer migrationsrechtlichen Verwarnung im Jahr 2017 delinquierte er weiter. Während des laufenden Verfahrens wurden zudem vier weitere Strafbefehle gegen ihn erlassen, unter anderem wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand. Nach der Schlägerei verspottete er das Opfer und versuchte, eine Auskunftsperson mit Drohungen zu beeinflussen.
Die Richter wogen die öffentlichen Interessen an der Ausweisung gegen die privaten Interessen des Mannes an einem Verbleib in der Schweiz ab. Obwohl er sein ganzes Leben in der Schweiz verbracht hatte, eine Lehre als Carrosserielackierer abgeschlossen hatte und eine Niederlassungsbewilligung besass, bewerteten sie seine Integration als nicht besonders ausgeprägt. Er wies Schulden, Betreibungen und Verlustscheine auf und hatte keine langjährige stabile Einbindung in die Arbeitswelt. Familiäre Bindungen, die einen besonderen Schutz nach der Europäischen Menschenrechtskonvention begründen würden, lagen nach Ansicht der Richter nicht vor.
Die Rückkehr in den Kosovo erachteten die Richter als zumutbar: Der Mann beherrsche die Landessprache Albanisch, habe dort eine Tante und sei zuletzt im Sommer 2024 dort gewesen. Seinen Beruf könne er auch im Kosovo ausüben. Die Landesverweisung gilt für fünf Jahre; danach steht es ihm frei, erneut um eine Aufenthaltsbewilligung zu ersuchen.