Ein 1984 geborener Zaunmonteur verdrehte sich im Juli 2019 beim Fussballspielen das rechte Knie und riss sich dabei das vordere Kreuzband. Die Suva übernahm zunächst die Behandlungskosten und bezahlte ein Taggeld. Nach einer Operation Ende 2019 und einer weiteren Knie-Arthroskopie im Januar 2022 blieben die Beschwerden jedoch bestehen. Nach einem dreiwöchigen Aufenthalt in einer Rehaklinik Ende 2022 kamen die Ärzte zum Schluss, dass keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands mehr zu erwarten sei. Die Suva stellte ihre Leistungen daraufhin per Ende Januar 2023 ein und verneinte sowohl einen Anspruch auf eine Invalidenrente als auch auf eine Integritätsentschädigung.
Der Zaunmonteur wehrte sich gegen diesen Entscheid und argumentierte, der Leistungsstopp sei zu früh erfolgt. Er verwies auf Empfehlungen eines Spitals vom Sommer 2023, wonach ein Belastungs- und Kräftigungsaufbau weitergeführt werden solle. Ausserdem forderte er einen höheren Abzug beim statistischen Vergleichslohn, der zur Berechnung des Invaliditätsgrades herangezogen wird, und verlangte eine Integritätsentschädigung von mindestens 15 Prozent – mit dem Argument, eine künftige Kniearthrose sei absehbar.
Die Richter wiesen diese Argumente ab. Physiotherapie und Krafttraining allein rechtfertigten es nicht, den Leistungsstopp hinauszuzögern, da es dabei nicht um eine wesentliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit gehe. Der Mann sei in einer angepassten Tätigkeit – also einer leichten bis mittelschweren Arbeit ohne Knien, Kauern oder Klettern – vollständig arbeitsfähig. Der Vergleich zwischen dem Lohn, den er ohne Verletzung verdienen würde, und dem statistischen Lohn für angepasste Tätigkeiten ergab einen Invaliditätsgrad von lediglich 5 Prozent, was keinen Rentenanspruch begründet. Einen Abzug vom statistischen Lohn lehnten die Richter ab, da die gesundheitlichen Einschränkungen bereits beim Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt worden seien.
Hinsichtlich der Integritätsentschädigung hielten die Richter fest, dass zum Zeitpunkt des Leistungsstopps nur eine beginnende Kniearthrose vorlag und eine deutliche Verschlimmerung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhergesagt werden konnte. Nicht vorhersehbare Verschlechterungen könnten naturgemäss nicht im Voraus entschädigt werden. Der Mann muss zudem die Gerichtskosten von 800 Franken tragen.