Ein 2006 geborener Marokkaner reiste 2024 in die Schweiz ein. Im Dezember 2025 verurteilte ihn das Gericht der Bezirke Martigny und Saint-Maurice zu 24 Monaten Freiheitsstrafe, davon 12 Monate zu verbüssen, und ordnete seine Ausweisung aus der Schweiz für sieben Jahre an.
Im März 2026 ordnete der Walliser Bevölkerungs- und Migrationsdienst zunächst die Administrativhaft des Mannes an, um ihn im Rahmen des Dublin-Abkommens nach Kroatien zu überstellen. Kroatien lehnte die Übernahme jedoch ab. Daraufhin ordnete der Dienst am 25. März 2026 eine dreimonatige Ausschaffungshaft mit dem Ziel an, den Mann nach Marokko zurückzuführen. Bei seiner Anhörung vor dem Walliser Kantonsgericht erklärte er, nicht nach Marokko zurückkehren zu wollen, und äusserte den Wunsch, nach Spanien oder Kroatien ausreisen zu dürfen. Das Kantonsgericht bestätigte die Haft: Es stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Ausschaffungshaft erfüllt seien und der Mann ohne gültigen spanischen Aufenthaltstitel nicht legal nach Spanien einreisen könnte.
Gegen diesen Entscheid wandte sich der Mann ans Bundesgericht. Er reichte zunächst drei schlecht lesbare Dokumente ein. Das Gericht gab ihm die Möglichkeit, seine Eingabe zu ergänzen. In einem zweiten Schreiben wiederholte er lediglich seinen Wunsch, nach Spanien ausreisen zu dürfen – ohne inhaltlich darzulegen, weshalb die Ausschaffungshaft unrechtmässig sein soll.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein. Es hielt fest, dass eine Beschwerde klar darlegen muss, inwiefern ein Entscheid gegen das Recht verstösst. Da der Mann dies nicht getan hatte, genügte seine Eingabe den gesetzlichen Anforderungen nicht. Der Mann bleibt damit in Ausschaffungshaft und soll nach Marokko zurückgeführt werden. Gerichtskosten wurden keine erhoben.