Ein Mann aus dem Kanton Genf hatte im Mai 2025 beim zuständigen Gericht beantragt, ihn für zahlungsunfähig zu erklären und ein Konkursverfahren über sein Vermögen zu eröffnen. Weil er die dafür nötigen Verfahrenskosten von rund 3'550 Franken nicht aufbringen konnte, ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege – also darum, dass der Staat die Kosten übernimmt und ihm einen Anwalt stellt. Sowohl das erstinstanzliche Gericht als auch die Genfer Justizbehörde lehnten dieses Gesuch ab.
Der Mann zog daraufhin ans Bundesgericht. Er argumentierte, sein Anteil an einer gemeinsam mit seiner Ehefrau gehaltenen Liegenschaft sei mehr wert als von den Vorinstanzen angenommen. Die Gerichte hatten den Nettowert seines Anteils – nach Abzug der Hypothekarschuld von 1,8 Millionen Franken – auf rund 450'000 Franken geschätzt, basierend auf dem steuerlichen Schätzwert der Immobilie von 2,7 Millionen Franken. Der Mann versuchte, eine neuere Marktwertschätzung einzureichen, die einen deutlich höheren Wert ausgewiesen hätte. Das Bundesgericht liess dieses Dokument jedoch nicht zu, weil es erst nach dem kantonalen Entscheid erstellt worden war und damit als unzulässiges neues Beweismittel gilt.
Im Kern des Streits stand die Frage, ob ein freiwilliger Konkursantrag überhaupt zulässig ist, wenn das vorhandene Vermögen die Schulden bei Weitem nicht deckt. Das Bundesgericht hielt fest: Ein solcher Antrag gilt als rechtsmissbräuchlich, wenn der voraussichtliche Erlös aus dem Vermögen gemessen an den Gesamtschulden verschwindend gering ist. Im vorliegenden Fall stehen einem einzigen Vermögenswert von netto 450'000 Franken Schulden von über 8,3 Millionen Franken gegenüber – darunter allein eine laufende Pfändung über 2,3 Millionen Franken. Unter diesen Umständen sei der Konkursantrag von vornherein aussichtslos.
Da die Erfolgsaussichten des Verfahrens fehlten, hatte der Mann keinen Anspruch auf staatliche Unterstützung bei den Prozesskosten. Das Bundesgericht wies seine Beschwerde ab und auferlegte ihm die Gerichtskosten von 2'000 Franken. Auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren selbst wurde abgelehnt.