Symbolbild
Mann scheitert mit Antrag auf zweite Chance vor Gericht
Ein Mann wollte eine versäumte Klagefrist nachträglich wiederherstellen lassen. Die Richter lehnten ab, weil er bewusst keine inhaltliche Klage eingereicht hatte.

Die Ausgleichskasse des Kantons Bern hatte einen Mann im Juli 2024 verpflichtet, Schadenersatz im Rahmen der AHV zu leisten. Dieser Entscheid wurde im November 2024 nach einem Einspruchsverfahren bestätigt. Gegen diesen Entscheid hätte der Mann innerhalb von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht Klage einreichen müssen – diese Frist liess er verstreichen.

Im Januar 2026 stellte er beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern ein Gesuch, die versäumte Frist wiederherstellen zu lassen. Das Gesetz sieht eine solche Möglichkeit vor, wenn jemand unverschuldet an der rechtzeitigen Einreichung gehindert war. Bedingung ist jedoch, dass die versäumte Rechtshandlung – also die eigentliche Klage – gleichzeitig mit dem Gesuch nachgeholt wird. Der Mann reichte aber ausdrücklich keine inhaltliche Klage ein und verzichtete nach eigenen Angaben bewusst auf eine materielle Prüfung des Schadenersatzentscheids. Das Verwaltungsgericht trat auf sein Gesuch nicht ein.

Vor dem obersten Gericht argumentierte der Mann, sein Wille, den Rechtsweg zu beschreiten, sei klar erkennbar gewesen. Der formelle Mangel hätte problemlos behoben werden können, wenn ihm das Gericht eine kurze Nachfrist zur Verbesserung seiner Eingabe eingeräumt hätte. Ohne einen solchen Hinweis habe das Gericht übertrieben formalistisch gehandelt und seinen Anspruch auf Zugang zur Justiz verletzt.

Die Richter folgten dieser Argumentation nicht. Der Mann habe sich in seinem Gesuch selbst auf die gesetzliche Bestimmung berufen, die die gleichzeitige Einreichung der Klage vorschreibt – er habe deren Inhalt also gekannt. Trotzdem habe er bewusst darauf verzichtet, inhaltlich Stellung zu nehmen. Dieses Vorgehen werteten die Richter als rechtsmissbräuchlich. Von übertriebener Förmlichkeit könne unter diesen Umständen keine Rede sein. Der Mann muss zudem die Verfahrenskosten von 500 Franken tragen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 01. May 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 9C_129/2026