Symbolbild
Richterinnen müssen Strafverfahren abgeben wegen Anschein der Befangenheit
Eine Richterin und zwei Gerichtsschreiberinnen am Bezirksgericht Meilen müssen ein Strafverfahren abgeben. Ihre Formulierung in einem Beschluss erweckte den Eindruck, das Urteil stehe bereits fest.

Ein Mann steht am Bezirksgericht Meilen unter Anklage wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Die Staatsanwaltschaft beantragte neben einer Geldstrafe auch eine stationäre therapeutische Massnahme. Der Angeklagte wollte, dass die Hauptverhandlung in zwei Teile aufgeteilt wird – zuerst die Frage der Schuld, danach jene der Massnahme. Diesen Antrag wies die zuständige Vizepräsidentin des Bezirksgerichts ab.

In der Begründung dieser Ablehnung stand ein Satz, der den Angeklagten aufhorchen liess: Die Frage der Massnahme präsentiere sich «ohnehin als Hauptthema», weshalb sich die Verteidigung damit auseinanderzusetzen habe – «und zwar nicht nur als Eventualposition». Der Angeklagte sah darin einen Hinweis, dass die Richterin seinen Fall bereits als erwiesen betrachtete, und verlangte, dass die Vizepräsidentin sowie zwei Gerichtsschreiberinnen wegen Befangenheit aus dem Verfahren ausscheiden. Das Zürcher Obergericht wies dieses Gesuch ab.

Das Bundesgericht gab dem Angeklagten nun recht. Es hielt fest, dass eine stationäre therapeutische Massnahme zwingend eine begangene Straftat voraussetzt. Wenn die Massnahme also «ohnehin Hauptthema» sei, lasse dies den Schluss zu, dass die Richterin den eingeklagten Sachverhalt bereits für erwiesen hielt. Wer auf Freispruch plädiert, müsse Ausführungen zur Massnahme logischerweise nur als Eventualposition vortragen. Der beanstandete Satz erwecke daher objektiv den Anschein der Voreingenommenheit. Da die Vizepräsidentin und eine Gerichtsschreiberin die fragliche Verfügung gemeinsam unterzeichnet hatten, müssen beide aus dem Verfahren ausscheiden. Auch die zweite Gerichtsschreiberin muss das Verfahren abgeben, weil sie sich in Vorbereitung auf die Hauptverhandlung mit der Vizepräsidentin abgestimmt haben dürfte.

Der Kanton Zürich muss die Anwaltskosten des Angeklagten für das Verfahren vor Bundesgericht übernehmen. Das Verfahren am Bezirksgericht Meilen wird nun mit neuer Besetzung weitergeführt.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 01. May 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 7B_963/2025