Symbolbild
Frau erhält keine unbefristete IV-Rente trotz neuer Operationen
Eine Frau wollte ihre befristete IV-Rente in eine unbefristete umwandeln lassen. Ihr Antrag auf Neubeurteilung scheiterte an formellen und inhaltlichen Hürden.

Eine 1968 geborene Frau hatte von Juli 2014 bis Ende März 2017 eine ganze IV-Rente erhalten. Die IV-Stelle des Kantons Schwyz hatte den Anspruch danach gestrichen, weil ein medizinisches Gutachten eine 80-prozentige Arbeitsfähigkeit ab Januar 2017 festgestellt hatte. Das Verwaltungsgericht Schwyz und anschliessend das Bundesgericht bestätigten diese Befristung im August 2025. Die Frau wollte daraufhin eine Neubeurteilung dieses Urteils erwirken und verlangte eine unbefristete ganze Rente ab März 2014.

Zur Begründung ihres Antrags verwies die Frau unter anderem auf Operationen aus den Jahren 2022 bis 2024 sowie auf eine Begutachtung im Jahr 2025. Das Gericht hielt jedoch fest, dass diese Ereignisse nach dem massgeblichen Zeitraum lagen und deshalb nicht als Grundlage für eine Neubeurteilung des früheren Urteils dienen können. Auch Tonbandaufnahmen einer Begutachtung aus dem Jahr 2025, mit denen sie Mängel beim früheren Gutachten aus dem Jahr 2021 belegen wollte, reichte sie nicht ein – obwohl sie dafür beweispflichtig gewesen wäre.

Einen weiteren Teil ihrer Eingabe stützte die Frau auf den Vorwurf, das frühere Urteil habe Beweise falsch gewürdigt oder ignoriert. Das Gericht wies dies zurück: Eine Neubeurteilung wegen angeblich falscher Beweiswürdigung ist grundsätzlich nicht möglich. Zudem war dieser Teil des Antrags ohnehin zu spät eingereicht worden – die 30-tägige Frist nach Zustellung des Urteils war längst abgelaufen.

Das Gericht wies den Antrag auf Neubeurteilung vollständig ab und auferlegte der Frau Gerichtskosten von 800 Franken. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – also die Befreiung von Kosten wegen fehlender finanzieller Mittel – war bereits zu Beginn des Verfahrens abgelehnt worden.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 01. May 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 8F_21/2025