Eine 1968 geborene Frau zog sich 2013 bei einem Verkehrsunfall Verletzungen am linken Handgelenk und an der Halswirbelsäule zu. Wenige Monate später verletzte sie sich erneut am linken Handgelenk. Die Unfallversicherung AXA erbrachte Leistungen, anerkannte jedoch die später aufgetretenen Beschwerden auf der rechten Körperseite nicht als Unfallfolge. Sie sprach der Frau eine Invalidenrente auf Basis eines Invaliditätsgrades von 20 Prozent zu und forderte zu viel ausbezahlte Beträge zurück. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und anschliessend das Bundesgericht befassten sich mit dem Fall. Das Bundesgericht wies die Sache im August 2025 teilweise zur Neubeurteilung an die AXA zurück, bestätigte aber den Invaliditätsgrad von 20 Prozent.
Die Frau wollte dieses Urteil erneut überprüfen lassen. Sie forderte eine Rente auf Basis eines Invaliditätsgrades von 100 Prozent, die Anerkennung der rechtsseitigen Beschwerden als Unfallfolge sowie eine deutlich höhere Entschädigung für bleibende körperliche Beeinträchtigungen. Zudem wollte sie einen Observationsbericht und ein ärztliches Gutachten für ungültig erklären lassen.
Das Bundesgericht trat auf den grössten Teil des Gesuchs gar nicht erst ein. Für eine solche Neubeurteilung eines rechtskräftigen Urteils braucht es gesetzlich festgelegte Gründe – etwa neu entdeckte Tatsachen oder schwere Verfahrensfehler. Die Frau brachte zwar verschiedene Argumente vor, darunter eine Operation an der rechten Hand im Oktober 2025 sowie Tonbandaufnahmen einer Begutachtung. Diese galten jedoch entweder als zu spät eingereicht, als neue Tatsachen, die grundsätzlich nicht berücksichtigt werden dürfen, oder als unzureichend belegt. Der Vorwurf, das Gericht habe Beweise falsch gewürdigt, reicht für eine Neubeurteilung nicht aus.
Das Gericht stellte fest, dass das Gesuch in allen Punkten offensichtlich unbegründet sei. Die Frau muss die Gerichtskosten von 800 Franken selbst tragen. Ihr Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege war bereits zuvor abgewiesen worden.