Eine Mutter aus dem Kanton Genf und ihr ehemaliger Partner streiten sich um das Sorgerecht und die Besuchsrechte für ihre 2022 geborene Tochter. Der Mann hatte das Kind im Januar 2023 anerkannt und anschliessend beim Genfer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beantragt, gemeinsam das Sorgerecht auszuüben und das Kind regelmässig sehen zu dürfen. Die Mutter widersetzte sich dem. Ein Fachbericht empfahl ein begleitetes Besuchsrecht des Vaters in einem sogenannten Besuchstreffpunkt – die Mutter erschien dort jedoch nie mit dem Kind.
Im März 2025 bestellte die Schutzbehörde der kleinen Tochter eine Beiständin – eine Anwältin –, die die Interessen des Kindes im laufenden Verfahren vertreten soll. Dagegen wehrte sich die Mutter: Sie zog den Entscheid zunächst an die kantonale Aufsichtskammer weiter, die ihre Beschwerde im September 2025 abwies. Daraufhin gelangte die Mutter ans Bundesgericht und verlangte, die Einsetzung der Beiständin rückgängig zu machen.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe der Mutter nicht ein. Es stellte fest, dass es sich bei der Ernennung einer Kindsbeiständin um einen sogenannten Zwischenentscheid handelt – also um eine vorläufige Entscheidung, die das Verfahren nicht abschliesst. Solche Entscheide können beim Bundesgericht nur angefochten werden, wenn der betroffenen Person ein nicht wiedergutzumachender rechtlicher Nachteil droht. Die Mutter hatte diesen Punkt in ihrer Eingabe nicht begründet, weil sie irrtümlich davon ausging, es handle sich um einen abschliessenden Entscheid. Das Gericht sah auch von sich aus keinen offensichtlichen Grund, warum die Beiständin der Mutter einen solchen Nachteil bereiten könnte.
Die Mutter muss die Gerichtskosten von 2000 Franken tragen. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – also darum, die Kosten vom Staat übernehmen zu lassen – wurde abgelehnt, weil ihre Klage von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte. Die Beiständin des Kindes erhält für ihre Mitwirkung im Verfahren eine Entschädigung von 500 Franken aus der Bundesgerichtskasse.