Das Betreibungsamt Genf leitete gegen eine Frau mehrere Betreibungsverfahren ein. Da sie trotz wiederholter Vorladungen nicht zur Befragung über ihre finanzielle Lage erschien, ergriff das Amt eine Sofortmassnahme: Es wies ihren Arbeitgeber an, monatlich alles, was ihren Lohn von 1200 Franken übersteigt, einzubehalten. Die Frau gab an, einem der Termine wegen Krankheit ferngeblieben zu sein, und reichte nachträglich ein Arztzeugnis ein.
Die Frau wehrte sich gegen diese Lohnpfändung und verlangte, dass ihre Tochter – eine Studentin an der ETH Lausanne – bei der Berechnung ihres Existenzminimums berücksichtigt werde. Sie machte Mietkosten von 2000 Franken für sich und 750 Franken für ihre Tochter geltend, dazu Krankenkassenprämien, Arztkosten und Studiengebühren. Zudem argumentierte sie, die Familienzulagen dürften nicht gepfändet werden. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies ihre Beschwerden ab.
Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Es hielt fest, dass die Familienzulagen in Höhe von 415 Franken tatsächlich nicht gepfändet worden waren – das zeigten die Lohnabrechnungen der Frau selbst. Was die geltend gemachten Lebenshaltungskosten betrifft, scheiterte die Frau daran, dass sie trotz mehrfacher Aufforderung durch das Betreibungsamt keinerlei Belege für die tatsächlich bezahlten Ausgaben eingereicht hatte. Damit machte es ihr die Behörde unmöglich zu prüfen, ob das Existenzminimum korrekt berechnet worden war.
Das Gericht wies die Frau darauf hin, dass sie die Möglichkeit hat, die entsprechenden Belege nachzureichen und das Betreibungsamt bei Bedarf erneut anzugehen. Die Verfahrenskosten von 1500 Franken gehen zu ihren Lasten. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls abgelehnt, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war.