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Stockwerkeigentümer scheitern mit Anfechtung von Versammlungsbeschlüssen
Zwei Stockwerkeigentümer wollten Beschlüsse ihrer Eigentümerversammlung für ungültig erklären lassen. Das Bundesgericht trat auf ihre Eingabe nicht ein.

Zwei Stockwerkeigentümer und eine Aktiengesellschaft sind Miteigentümer einer Liegenschaft sowie einer Einstellhalle in der Zentralschweiz. Die bisherige Verwalterin der beiden Gemeinschaften kündigte ihr Mandat im März 2024, führte die Geschäfte aber übergangsweise weiter und lud im Sommer 2024 zu den ordentlichen Jahresversammlungen ein. An diesen Versammlungen wurden verschiedene Beschlüsse gefasst.

Die Eigentümer wollten diese Beschlüsse gerichtlich anfechten und verlangten, dass sämtliche Entscheide der Versammlungen vom Juli und August 2024 für nichtig erklärt werden. Das Bezirksgericht Willisau wies ihre Klage im Oktober 2025 ab. Das Kantonsgericht Luzern trat anschliessend auf ihre Berufung nicht ein – mit der Begründung, die Eingabe enthalte falsche Zitate von nicht existierenden oder thematisch nicht passenden Gerichtsurteilen und Lehrmeinungen. Zudem hätten sich die Eigentümer nicht sachgerecht mit dem Kernargument des Bezirksgerichts auseinandergesetzt, wonach die frühere Verwalterin auch ohne laufendes Mandat befugt gewesen sei, die Versammlungen einzuberufen und zu leiten.

Vor Bundesgericht verlangten die Eigentümer die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Entscheids. Doch auch dort stiessen sie auf Ablehnung. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Eingabe gleich zwei grundlegende Mängel aufweist: Zum einen fehlte ein korrektes Hauptbegehren – weil das Kantonsgericht die Sache gar nicht materiell beurteilt hatte, hätte vorrangig eine Rückweisung an die Vorinstanz verlangt werden müssen. Zum anderen fehlte eine taugliche Begründung: Die Eigentümer hätten darlegen müssen, warum das Kantonsgericht ihre Berufung zu Unrecht abgewiesen hat. Stattdessen argumentierten sie direkt in der Sache, als ob das Kantonsgericht einen inhaltlichen Entscheid gefällt hätte – was nicht der Fall war.

Das Bundesgericht trat deshalb auf die Eingabe nicht ein. Die Eigentümer müssen die Gerichtskosten von 1500 Franken gemeinsam tragen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 01. May 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 5A_327/2026