Ein Stockwerkeigentümer aus dem Kanton Zürich geriet in Streit mit seiner Stockwerkeigentümergemeinschaft über ausstehende Zahlungen. Das Bezirksgericht Uster stellte im März 2025 fest, dass der Mann der Gemeinschaft rund 10'265 Franken schuldet. Gleichzeitig wies es das Grundbuchamt Dübendorf an, ein gesetzliches Pfandrecht auf seiner Liegenschaft definitiv einzutragen. Ein solches Pfandrecht sichert die Forderung der Gemeinschaft ab und ist im Grundbuch vermerkt.
Der Mann wehrte sich gegen dieses Urteil und zog den Fall ans Zürcher Obergericht. Dieses wies seine Berufung im Januar 2026 ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich. Daraufhin gelangte der Stockwerkeigentümer ans Bundesgericht.
Dort scheiterte er jedoch bereits an formalen Hürden. Da der Streitwert unter 30'000 Franken liegt, gelten besonders strenge Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde: Der Beschwerdeführer muss konkret und detailliert aufzeigen, welche verfassungsmässigen Rechte verletzt worden sein sollen. Der Mann schilderte zwar ausführlich seine eigene Sicht der Dinge, setzte sich aber kaum mit den Erwägungen des Obergerichts auseinander. Stattdessen warf er den Vorinstanzen pauschal Rechtsverweigerung und Verletzung des rechtlichen Gehörs vor – ohne dies jedoch zu belegen.
Der zuständige Abteilungspräsident trat auf die Beschwerde daher gar nicht erst ein. Zusätzlich muss der Stockwerkeigentümer die Gerichtskosten von 1'500 Franken tragen. Die Schulden gegenüber der Eigentümergemeinschaft sowie das Pfandrecht auf seiner Liegenschaft bleiben damit rechtskräftig bestätigt.