Symbolbild
Mutter scheitert mit Versuch, Rückkehr ihrer Kinder nach Mexiko zu stoppen
Eine Mutter wollte die angeordnete Rückkehr ihrer zwei Kinder nach Mexiko nachträglich verhindern. Ihr Antrag war zu wenig begründet und wurde abgewiesen.

Eine Schweizer Mutter und ein italienischer Vater heirateten 2011 in Hongkong und lebten danach in verschiedenen Ländern, zuletzt mehrere Jahre in Mexiko im Bundesstaat Yucatán. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor, geboren 2012 und 2015. Nach der Trennung des Paares im Jahr 2022 reiste die Mutter im Mai 2025 mit den Kindern in die Schweiz. Der Vater beantragte daraufhin beim Tessiner Appellationsgericht die sofortige Rückkehr der Kinder nach Mexiko – gestützt auf das internationale Haager Übereinkommen über Kindesentführungen, das die Rückführung von Kindern in ihr gewöhnliches Aufenthaltsland regelt.

Im Januar 2026 ordnete das Tessiner Gericht die Rückkehr der Kinder an. Die Mutter wehrte sich dagegen, doch das Bundesgericht bestätigte im März 2026 den Rückkehrentscheid und setzte der Mutter eine Frist bis zum 10. April 2026. Gleichzeitig bat es die zuständige Tessiner Behörde, die Sicherheitslage im Bundesstaat Yucatán im Auge zu behalten, nachdem mexikanische Sicherheitskräfte dort Ende Februar 2026 eine Militäroperation gegen organisierte Kriminalität durchgeführt hatten.

Kurz darauf stellte die Mutter einen neuen Antrag: Sie verlangte, den Rückkehrentscheid aufzuheben, weil sich die Lage in Mexiko durch die Gewalt der Drogenkartelle grundlegend verändert habe und weil der Vater das gemeinsame Haus verlassen habe, sodass keine geeignete Unterkunft für die Kinder mehr vorhanden sei. Das Tessiner Gericht trat auf diesen Antrag nicht ein, weil er zu wenig konkret begründet war. Die Mutter habe insbesondere nicht erklärt, warum eine Rückkehr in eine andere, sicherere Region Mexikos nicht möglich wäre.

Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid nun. Es stellte fest, dass die Mutter auch in ihrer neuen Eingabe die Anforderungen nicht erfüllte: Sie hätte darlegen müssen, weshalb es ihr unzumutbar sei, die Kinder selbst nach Mexiko zu begleiten, und weshalb auch eine Unterbringung bei Dritten dem Kindeswohl klar widersprechen würde. Da diese Begründungen fehlten, war der Antrag unzulässig. Verfahrenskosten wurden keine erhoben, da das Haager Übereinkommen in solchen Fällen Kostenfreiheit vorsieht.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 01. May 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 5A_301/2026