Symbolbild
Frau muss Verfahrenskosten tragen, nachdem Betreibung zurückgezogen wurde
Eine Firma zog ihre Betreibung gegen eine Frau zurück. Das Bundesgericht schloss das Verfahren ab und auferlegte der Frau reduzierte Kosten von 500 Franken.

Eine Firma hatte gegen eine Frau eine Betreibung über 1'550 Franken eingeleitet. Als die Frau der Zahlungsaufforderung widersprach, erwirkte die Firma beim Zivilgericht des Kantons Jura die vorläufige Aufhebung dieses Widerspruchs – das heisst, die Betreibung durfte vorerst fortgesetzt werden. Die Frau wehrte sich dagegen und zog den Fall bis vor das Bundesgericht.

Während das Verfahren in Lausanne noch hängig war, einigten sich die Parteien offenbar aussergerichtlich. An einer Schlichtungsverhandlung im Januar 2026 in Mietrechtssachen vereinbarten die Beteiligten, dass die laufenden Betreibungen innerhalb von 30 Tagen zurückgezogen werden. Im Februar 2026 informierte die Firma das Betreibungsamt entsprechend und zog die fragliche Betreibung tatsächlich zurück. Kurz darauf teilte sie dies auch dem Bundesgericht mit und bat um Abschluss des Verfahrens.

Das Bundesgericht gab der Frau Gelegenheit, sich zum Rückzug der Betreibung zu äussern. Sie reagierte jedoch nicht auf die entsprechende Aufforderung. Da die Betreibung, um die es im Verfahren ging, nicht mehr existierte, hatte das Bundesgericht keinen Grund mehr, inhaltlich über die Beschwerde zu entscheiden. Es schrieb den Fall daher als gegenstandslos ab.

Die Verfahrenskosten von 500 Franken wurden der Frau auferlegt. Da die Firma während des bundesgerichtlichen Verfahrens nie zur Stellungnahme eingeladen worden war, erhielt sie keine Parteientschädigung.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 04. May 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 4A_431/2025