Ein Ehepaar aus dem Tessin hatte in den Jahren 2012 und 2013 Aktien zweier Unternehmen verkauft und dabei erhebliche Gewinne erzielt. In ihren Steuererklärungen deklarierten sie diese Gewinne als steuerfreie Kapitalgewinne aus privatem Vermögen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung war jedoch anderer Meinung und verlangte, dass zumindest ein Teil der Gewinne als steuerpflichtiges Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit behandelt werde.
Im Jahr 2020 einigten sich das Ehepaar und die Tessiner Steuerbehörde in einer gemeinsamen Besprechung auf eine Lösung: Nur der Gewinn aus dem Verkauf von 28'000 Aktien, die der Mann im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsplans erworben hatte, sollte besteuert werden. Diese Einigung wurde schriftlich festgehalten und von beiden Seiten unterzeichnet. Die Steuerverwaltung des Bundes akzeptierte diese Lösung jedoch nicht und zog den Fall vor das Tessiner Appellationsgericht. Dieses gab der Steuerverwaltung für das Steuerjahr 2012 recht und hob die vereinbarte Veranlagung auf: Der gesamte Kapitalgewinn aus dem Aktienverkauf müsse als Einkommen versteuert werden, wobei noch abzugsfähige Kosten zu ermitteln seien. Für das Steuerjahr 2013 blieb die ursprüngliche Veranlagung hingegen bestehen.
Das Ehepaar gelangte daraufhin ans Bundesgericht und verlangte, die ursprünglichen Steuerveranlagungen von Dezember 2020 für beide Jahre zu bestätigen. Die Bundesrichter traten auf die Beschwerde jedoch nicht ein. Für das Steuerjahr 2013 fehlte dem Ehepaar das nötige Rechtsschutzinteresse, weil das Tessiner Gericht bereits in ihrem Sinne entschieden hatte. Für das Steuerjahr 2012 handelt es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Rückweisungsentscheid – das heisst, die Sache geht zur Neuveranlagung an die Steuerbehörde zurück –, und das Ehepaar hatte nicht dargelegt, warum dieser Entscheid ausnahmsweise bereits jetzt ans Bundesgericht weitergezogen werden kann.
Das Verfahren ist damit noch nicht abgeschlossen. Die Tessiner Steuerbehörde muss nun für das Jahr 2012 eine neue Veranlagung vornehmen, bei der sie den Kapitalgewinn aus dem Aktienverkauf als steuerpflichtiges Einkommen einbezieht und gleichzeitig allfällige abzugsfähige Kosten berücksichtigt. Gegen diese neue Veranlagung wird das Ehepaar erneut den Rechtsweg beschreiten können. Die Gerichtskosten von 5'000 Franken gehen zu Lasten des Ehepaares.