Ein IV-Rentner aus dem Kanton Aargau hatte sich über eine Verzögerung beim Betreibungsamt Menziken beschwert. Nachdem das Bezirksgericht Kulm und das Obergericht des Kantons Aargau mit dem Fall befasst wurden, wandte er sich auch ans Bundesgericht. Dieses trat im März 2026 auf seine Beschwerde nicht ein. Dagegen wollte der Mann nun vorgehen und beantragte eine Überprüfung dieses Urteils.
Gleichzeitig verlangte der Rentner, dass zwei am Verfahren beteiligte Richter – ein Bundesrichter und ein Gerichtsschreiber – wegen Befangenheit ausgeschlossen werden. Er begründete dies damit, dass sie eingereichte Unterlagen zurückgeschickt hätten, ohne sie inhaltlich zu prüfen, und ihn als «querulatorisch» bezeichnet hätten. Das Bundesgericht wies diese Vorwürfe zurück: Die blosse Unzufriedenheit mit einem Urteil begründet keine Befangenheit. Zudem stellte das Gericht fest, dass der Mann offenbar regelmässig den Ausstand von Richterinnen und Richtern verlange, die nicht in seinem Sinne entschieden hätten – ein solches Vorgehen sei rechtsmissbräuchlich.
Auch der Antrag auf Überprüfung des früheren Urteils scheiterte. Für eine solche Überprüfung braucht es gesetzlich festgelegte Gründe, etwa dass wichtige Beweise unberücksichtigt geblieben sind. Der Rentner berief sich zwar darauf, dass Belege wie ein Konkursverlustschein nicht geprüft worden seien. Das Bundesgericht sah jedoch keinen Zusammenhang zwischen diesen Dokumenten und der eigentlichen Frage, ob das Obergericht das Recht verweigert oder verzögert hatte. Eine erneute inhaltliche Diskussion des Falls ist im Rahmen einer solchen Überprüfung nicht möglich.
Das Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten lehnte das Bundesgericht ebenfalls ab, da der Antrag von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Der Rentner muss die Verfahrenskosten von 1000 Franken selbst tragen. Das Gericht wies ihn zudem darauf hin, dass weitere gleichartige Eingaben künftig unbeantwortet abgelegt werden könnten.