Eine 1982 geborene Jamaikanerin reiste 2020 in die Schweiz ein und heiratete 2021 einen deutschen Staatsbürger, der hier mit einer Niederlassungsbewilligung lebte. Im Rahmen des Familiennachzugs erhielt sie gemeinsam mit ihrer Tochter eine Aufenthaltsbewilligung. Im Juli 2023 verliessen die beiden die gemeinsame Wohnung und zogen in den Kanton Zürich. Die Ehe wurde schliesslich im März 2025 geschieden.
Das Zürcher Migrationsamt entzog der Frau daraufhin die Aufenthaltsbewilligung und ordnete ihre Ausweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum an. Die Frau wehrte sich dagegen und machte geltend, sie sei während der Ehe Opfer häuslicher Gewalt geworden – körperlich wie psychisch. Sie schilderte Beleidigungen, Demütigungen, Einschüchterungen, eine Ohrfeige sowie finanzielle Kontrolle durch ihren Ex-Mann. Gestützt auf diese Vorwürfe beanspruchte sie ein Bleiberecht in der Schweiz.
Die Gerichte folgten ihr dabei nicht. Sie bemängelten, dass die Frau die angebliche Gewalt erst rund neun Monate nach der Trennung und erst nachdem das Migrationsamt die Ausweisung angekündigt hatte, erstmals erwähnte. Zuvor hatte sie als Trennungsgrund lediglich die Untreue ihres Mannes und dessen eigenen Trennungswunsch genannt. Die eingereichten Schreiben einer Schulkollegin und einer Freundin sowie ein Bericht einer Beratungsstelle für Frauen stützten sich ausschliesslich auf die Aussagen der Frau selbst und wurden mehr als ein Jahr nach der Trennung verfasst. Die Gerichte werteten dies als ungenügend, um häusliche Gewalt glaubhaft zu machen.
Auch das Argument, sie müsse wegen ihrer in der Schweiz lebenden Tochter bleiben dürfen, überzeugte nicht. Die Tochter ist inzwischen volljährig, und ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis – etwa aufgrund einer schweren Behinderung oder Krankheit – konnte die Frau nicht nachweisen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und auferlegte der Frau Verfahrenskosten von 1000 Franken. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgelehnt, da die Klage von Anfang an als aussichtslos galt.