Symbolbild
Ukrainerin darf nicht dauerhaft in der Schweiz bleiben
Eine Ukrainerin scheitert mit ihrem Antrag auf eine reguläre Aufenthaltsbewilligung nach der Scheidung. Ihr vorübergehender Schutzstatus bleibt vorerst bestehen.

Eine 1980 geborene Ukrainerin reiste 2018 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein, nachdem sie einen deutschen Staatsangehörigen geheiratet hatte. Sie erhielt eine Aufenthaltsbewilligung, die an die Ehe geknüpft war. Im April 2021 trennten sich die Eheleute erstmals, zogen im September 2021 aber erneut zusammen – zunächst im Kanton St. Gallen, dann in Graubünden. Im Dezember 2021 meldete sich die Frau jedoch an eine andere Adresse um. Die Behörden widerriefen daraufhin im Februar 2022 ihre Aufenthaltsbewilligung, weil die eheliche Gemeinschaft aufgegeben worden war. Die Frau focht diesen Entscheid nicht an.

Nach Ausbruch des Krieges in der Ukraine erhielt sie im Mai 2022 den Schutzstatus S, der ihr einen vorübergehenden Aufenthalt und Erwerbstätigkeit in der Schweiz erlaubt. Im August 2022 stellten sie und ihr Ehemann erneut ein Gesuch auf Familiennachzug, zogen es aber Anfang 2023 zurück, weil sie sich endgültig getrennt hatten. Im Dezember 2023 wurde die Ehe geschieden. Parallel dazu wurde bei der Frau Brustkrebs diagnostiziert, der operiert wurde und während fünf Jahren mit Chemotherapie behandelt werden muss.

Die Frau beantragte eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf eine gesetzliche Regelung, die geschiedenen oder getrennt lebenden Personen unter bestimmten Umständen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht sichert. Sie argumentierte unter anderem, sie habe ab Januar 2022 wieder mit ihrem Mann zusammengelebt, die Ehe habe damit länger als drei Jahre gedauert, und ihre Krebserkrankung sowie der Krieg in der Ukraine stellten wichtige persönliche Gründe für einen weiteren Aufenthalt dar. Die kantonalen Behörden und das Verwaltungsgericht Graubünden lehnten das Gesuch ab.

Das Bundesgericht bestätigt die Ablehnung, begründet dies aber anders als die Vorinstanz: Da die Frau zum Zeitpunkt ihres Gesuchs bereits seit über einem Jahr nicht mehr mit ihrem Mann zusammenlebte und ihre frühere Aufenthaltsbewilligung längst widerrufen war, sei der gesetzliche Anspruch auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach der Trennung erloschen. Auch ein Aufenthaltsrecht gestützt auf das Recht auf Privatleben gemäss Europäischer Menschenrechtskonvention verneinen die Richter: Die Frau lebe erst seit sechs Jahren in der Schweiz, was keine besonders enge Bindung begründe. Ihre Integration – gute Deutschkenntnisse, Erwerbstätigkeit, keine Schulden oder Straftaten – gehe nicht über das für diese Aufenthaltsdauer Übliche hinaus. Der vorübergehende Schutzstatus S bleibt der Frau weiterhin erhalten, solange der Bundesrat den Schutz für Ukrainerinnen und Ukrainer nicht aufhebt.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 05. May 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 2C_505/2024