Die Stimmberechtigten der Stadt Zürich genehmigten 2020 einen jährlichen Rahmenkredit von 6,5 Millionen Franken für die Förderung von Tanz und Theater. Im Rahmen dieser Konzeptförderung bewarb sich ein Zürcher Kulturverein im Juni 2022 um einen jährlichen Beitrag von 65'000 Franken für die Jahre 2024 bis 2029. Eine Fachjury empfahl dem Stadtrat jedoch, dem Verein keinen regulären Förderbeitrag zu gewähren, sondern lediglich einen einmaligen Übergangsbeitrag von 150'000 Franken auszurichten. Der Stadtrat folgte dieser Empfehlung im April 2023.
Der Verein wehrte sich gegen diesen Entscheid und beanstandete dabei vor allem die Zusammensetzung der Jury: Deren Mitglieder gehörten selbst der Tanz- und Theaterszene an und seien deshalb befangen gewesen. Diese Einwände wurden jedoch vom Bezirksrat Zürich und anschliessend vom Zürcher Verwaltungsgericht abgewiesen – mit der Begründung, der Verein habe die Beanstandungen zu spät vorgebracht. Die Zusammensetzung der Jury war bereits im Dezember 2021 öffentlich bekannt geworden; konkrete Einwände erhob der Verein aber erst im Mai 2023, also nach dem negativen Entscheid.
Das Bundesgericht bestätigte diese Einschätzung. Es hielt fest, wer Verfahrensmängel kenne, müsse diese unverzüglich geltend machen – und nicht erst abwarten, bis ein Entscheid zu seinen Ungunsten ausgefallen sei. Der Verein hatte argumentiert, eine frühere Rüge wäre unzumutbar gewesen, weil er Nachteile befürchtet hätte. Das Gericht liess dieses Argument nicht gelten: Anders als etwa bei Prüfungskandidaten, die während eines laufenden Examens unter besonderem Druck stehen, habe der Verein seine Einwände bereits vor Einreichung des Gesuchs vorbringen können und müssen.
Auch weitere Rügen des Vereins blieben erfolglos. Er machte geltend, ein Stadtmitarbeiter habe ihm mündlich signalisiert, er solle im Gesuch «mit der grossen Kelle anrühren» – dies sei eine «einmalige Chance». Das Gericht sah darin jedoch keine verbindliche Zusicherung, auf die sich der Verein hätte verlassen dürfen. Der Verein muss nun die Gerichtskosten von 5'500 Franken tragen.