Symbolbild
Marmorierer bleibt wegen Veruntreuung von Fahrzeugen verurteilt
Ein Marmorierer hatte Fahrzeuge einer befreundeten Firma auf sich und einen Dritten umgeschrieben. Die Verurteilung wegen Veruntreuung bleibt bestehen.

Ein portugiesischer Marmorierer war Geschäftsführer einer Baufirma. Er pflegte eine langjährige Freundschaft mit einem Architekten, der Sekretär einer anderen Gesellschaft war. Diese Gesellschaft hatte der Baufirma des Marmorierens zwei Fahrzeuge – ein Auto und einen Anhänger – für 38'000 Franken abgekauft und sie dem Marmorierer anschliessend leihweise überlassen. Als der Architekt 2020 starb und die Baufirma kurz darauf in Konkurs ging, liess der Marmorierer die Fahrzeuge kurzerhand auf sich selbst und auf einen Bekannten umschreiben, dem er Geld schuldete.

Wegen dieser Umschreibungen wurde der Marmorierer wegen Veruntreuung verurteilt: Er hatte sich Fahrzeuge angeeignet, die ihm nur geliehen worden waren und die einer anderen Gesellschaft gehörten. Das Waadtländer Kantonsgericht bestätigte das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts weitgehend und verhängte eine bedingte Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 30 Franken sowie eine Busse von 900 Franken.

Vor dem obersten Gericht versuchte der Marmorierer, seine Verurteilung zu Fall zu bringen. Er bestritt, dass die Fahrzeuge je rechtmässig an die andere Gesellschaft verkauft worden seien, weil er sie nie physisch übergeben habe. Das Gericht liess dieses Argument nicht gelten: Eigentum an beweglichen Sachen kann auch ohne körperliche Übergabe übertragen werden, wenn gleichzeitig ein Leihvertrag abgeschlossen wird. Genau das sei hier der Fall gewesen. Die Fahrzeuge hätten der anderen Gesellschaft gehört, und der Marmorierer habe sie durch die Umschreibung widerrechtlich an sich gezogen.

Auch den Einwand, die geschädigte Gesellschaft sei gar nicht als Klägerin im Strafverfahren zugelassen gewesen, liess das Gericht nicht gelten. Da die Gesellschaft Eigentümerin der Fahrzeuge gewesen sei, habe sie durch die Veruntreuung direkt einen Schaden erlitten und dürfe sich am Verfahren beteiligen. Der Marmorierer muss nun die Gerichtskosten von 3'000 Franken tragen; an seiner Verurteilung ändert sich nichts.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 05. May 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 6B_89/2026