Symbolbild
Vorbestrafter Steuerpflichtiger scheitert mit Klage gegen Steuerrechnung
Ein wegen Veruntreuung verurteilter Mann wollte rechtskräftige Steuerveranlagungen neu anfechten. Die Richter wiesen seine Klage ab.

Ein Mann aus dem Kanton Schwyz, der wegen qualifizierter Veruntreuung zu dreieinhalb Jahren Gefängnis verurteilt worden war, stritt seit Jahren mit den Steuerbehörden. Im Januar 2020 erliess die Steuerverwaltung Schwyz Veranlagungen für die Steuerperioden 2013 bis 2016, kurz darauf folgten Veranlagungen für das Jahr 2010. Der Mann und seine Ehefrau erhoben Einsprache. Im Oktober 2022 entschied die kantonale Steuerkommission über die Einsprachen: Die Steuerperiode 2010 wurde teilweise zu Gunsten des Paares korrigiert, die übrigen Einsprachen wurden abgewiesen. Die Entscheide wurden im November 2022 per Post an die Strafanstalt Saxerriet in Sennwald geschickt, wo der Mann damals seine Strafe verbüsste.

Da das Paar keine Rechtsmittel ergriff, wurden die Einspracheentscheide rechtskräftig. Im Herbst 2023 stellte die Steuerverwaltung sogenannte «berichtigte» Veranlagungsverfügungen aus – im Grunde Steuerrechnungen, die exakt auf den bereits rechtskräftigen Entscheiden beruhten. Der Mann erhob erneut Einsprache und machte geltend, er habe die Entscheide von 2022 nie erhalten, weil er in der Strafanstalt keinen Zugang zu seiner Post gehabt habe. Die Behörden traten auf die Einsprache nicht ein, weil es sich bei den neuen Dokumenten lediglich um Zahlungsaufforderungen handle, nicht um neue anfechtbare Verfügungen. Das Verwaltungsgericht Schwyz bestätigte diese Sichtweise.

Vor dem höchsten Gericht rügte der Mann unter anderem, die Einspracheentscheide von 2022 seien ihm nie ordnungsgemäss zugestellt worden und deshalb nicht rechtskräftig. Die Richter hielten dem entgegen, dass die Zustellung per A-Post Plus eine natürliche Vermutung für eine ordnungsgemässe Zustellung begründe. Der Mann habe keine konkreten Hinweise geliefert, dass die Post tatsächlich falsch zugestellt worden sei. Allgemeine Überlegungen, dass Fehler nie ganz auszuschliessen seien, genügten nicht. Zudem hätten die Abläufe in einer Strafanstalt klare Strukturen, die geordnete Postzustellungen gewährleisteten.

Das Gericht stellte ausserdem klar, dass die «berichtigten» Veranlagungsverfügungen rechtlich als blosse Steuerrechnungen zu qualifizieren seien. Solche Rechnungen dienten lediglich dazu, eine bereits rechtskräftig festgesetzte Steuerschuld einzufordern – sie eröffneten keine Möglichkeit, die zugrunde liegenden Veranlagungen nochmals inhaltlich anzufechten. Die Beschwerde wurde in allen Punkten abgewiesen. Das Gesuch des Mannes um unentgeltliche Rechtspflege lehnte das Gericht ebenfalls ab, weil seine Anträge von Anfang an aussichtslos gewesen seien. Die Verfahrenskosten von 3000 Franken trägt er selbst.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 05. May 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 9C_120/2026