Ein ausgebildeter Primarlehrer aus dem Wallis stand vor Gericht, weil er zwischen 2016 und 2018 eine damals 10- bis 11-jährige Schülerin seiner Klasse dreimal sexuell begrapscht hatte. Beim dritten Vorfall führte er seine Hand in ihre Hose ein. Ausserdem hatte er auf seinem Handy hunderte heimlich aufgenommene Fotos von Kindern und Jugendlichen gespeichert – darunter Bilder aus den Schulduschräumen und der Turnhalle. Zudem hatte er Nacktvideos einer 15-jährigen ehemaligen Schülerin gesammelt und ihr seinerseits ein Video von sich selbst beim Masturbieren geschickt.
Das Walliser Kantonsgericht hatte den Lehrer im Mai 2025 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten sowie einer Geldstrafe verurteilt und ihm für zehn Jahre verboten, beruflich oder ehrenamtlich regelmässig mit Minderjährigen in Kontakt zu treten. Ausserdem muss er dem Opfer 4000 Franken Genugtuung zahlen. Der Lehrer zog das Urteil weiter und verlangte unter anderem einen Freispruch für die Übergriffe auf die Schülerin sowie verschiedene zusätzliche Beweiserhebungen – darunter ein Glaubwürdigkeitsgutachten über das Opfer und die Befragung mehrerer Zeugen.
Das Bundesgericht wies alle Einwände des Lehrers ab. Es bestätigte, dass die kantonalen Richter zu Recht auf ein Glaubwürdigkeitsgutachten verzichtet hatten: Das Mädchen war bei seiner ersten Befragung 13 Jahre alt, litt an keinen psychischen Störungen, und seine Aussagen waren kohärent genug, damit die Richter die Glaubwürdigkeit selbst beurteilen konnten. Auch die Weigerung, weitere Zeugen zu befragen – darunter die Schwester des Lehrers, seine Therapeutin und den Psychiater –, war laut Bundesgericht nicht zu beanstanden. Das Opfer war zudem bereits in einer früheren Befragung durch den Anwalt des Lehrers befragt worden, womit dessen Recht auf Konfrontation gewahrt war.
Ebenfalls scheiterte der Lehrer mit dem Argument, er solle für die sexuelle Beziehung mit einem weiteren minderjährigen Mädchen straffrei bleiben. Er berief sich auf eine Ausnahmeklausel, die bei Heirat oder eingetragener Partnerschaft gilt – das Paar hatte jedoch weder geheiratet noch ein Partnerschaft eingetragen, und die Beziehung war zum Zeitpunkt des Urteils bereits beendet. Das Bundesgericht liess dieses Argument nicht gelten.