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Mann aus Serbien muss Verurteilung wegen verspäteten Einspruchs akzeptieren
Ein in Serbien wohnhafter Mann verpasste die Frist, um gegen eine Verurteilung wegen Veruntreuung vorzugehen. Die Richter bestätigten: Die Strafe bleibt rechtskräftig.

Das Waadtländer Strafverfolgungsamt verurteilte einen in Serbien lebenden Mann wegen Veruntreuung zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à 30 Franken sowie einer Busse von 450 Franken. Zusätzlich wurde er verpflichtet, der geschädigten Partei rund 15'600 Franken zurückzuerstatten. Gegen diesen Strafbefehl hätte er innerhalb von zehn Tagen nach Zustellung schriftlich Einspruch erheben können.

Der Strafbefehl wurde dem Mann am 8. Mai 2025 auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe zugestellt – inklusive einer Übersetzung ins Serbische. Darin stand klar, wie und bis wann er Einspruch erheben konnte: schriftlich, innert zehn Tagen, bei der Staatsanwaltschaft, der Schweizer Post oder einer schweizerischen diplomatischen Vertretung. Die Frist lief am 19. Mai 2025 ab. Erst am 27. Mai 2025 meldete sich der Mann per E-Mail – zu spät und in einer Form, die rechtlich nicht anerkannt wird. Ein nachgereichter Brief vom 18. Juni 2025 war ebenfalls verspätet.

Das Waadtländer Kantonsgericht erklärte seinen Einspruch für unzulässig. Der Mann zog den Fall weiter und argumentierte, die starre Anwendung der Frist verletze sein Recht auf Zugang zu einem Gericht, wie es die Europäische Menschenrechtskonvention garantiert. Das Bundesgericht wies dieses Argument zurück: Der Mann sei in seiner Sprache über alle Bedingungen informiert worden. Ein einfacher, nicht begründeter Einspruch hätte genügt, um den Zugang zu einem Gericht zu öffnen. Dass er diese Möglichkeit nicht rechtzeitig genutzt habe, liege allein in seiner Verantwortung.

Das Bundesgericht hielt fest, dass die strikte Einhaltung von Fristen im Strafverfahren durch Grundsätze wie Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit gerechtfertigt ist. Personen im Ausland haben dieselben Fristen einzuhalten wie Personen in der Schweiz – eine Ausnahme für geografisch entfernte Wohnsitze sieht das Gesetz nicht vor. Da der Mann auch keinen Antrag auf Wiederherstellung der Frist gestellt hatte, bleibt der Strafbefehl in Kraft. Die Verfahrenskosten von 3000 Franken trägt er selbst.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 05. May 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 6B_70/2026