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Arbeitsloser erhält tiefere Arbeitslosenentschädigung als erhofft
Ein ehemaliger Investmentchef bekam weniger Arbeitslosengeld als vom Zürcher Gericht zugesprochen. Die Unia Arbeitslosenkasse setzte sich mit ihrer tieferen Berechnung durch.

Ein Mann war seit 2008 als Chief Investment Officer bei einer Aktiengesellschaft tätig und im Handelsregister eingetragen. Als sein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auf Ende August 2023 kündigte, behielt er zunächst eine Zeichnungsberechtigung im Handelsregister – er konnte also weiterhin im Namen der Firma handeln. Erst im Juli 2024 wurde diese Berechtigung gelöscht. Daraufhin meldete er sich bei der Arbeitslosenversicherung an und beantragte Taggelder.

Die Unia Arbeitslosenkasse anerkannte den Anspruch auf Arbeitslosengeld ab dem 5. Juli 2024, berechnete aber die Höhe der Entschädigung auf Basis eines versicherten Verdienstes von lediglich rund 1'580 Franken pro Monat. Das Zürcher Sozialversicherungsgericht korrigierte diese Berechnung und sprach dem Mann einen versicherten Verdienst von rund 9'487 Franken zu – also deutlich mehr. Das Gericht stützte sich dabei auf seinen früheren Lohn von fast 9'500 Franken monatlich, den er bis zur Kündigung im August 2023 erhalten hatte.

Die Arbeitslosenkasse zog den Fall ans Bundesgericht weiter. Dieses gab ihr recht: Eine Sonderregel, die es erlaubt, bei verzögerter Anmeldung auf einen früheren Zeitpunkt zurückzugreifen, gilt nur dann, wenn die betroffene Person zu jenem früheren Zeitpunkt überhaupt Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt hätte. Das war hier nicht der Fall: Weil der Mann bis Juli 2024 noch im Handelsregister als Zeichnungsberechtigter eingetragen war, galt er als sogenannte arbeitgeberähnliche Person – und solche Personen haben keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Es wäre deshalb unzulässig, den höheren früheren Lohn für die Berechnung heranzuziehen, da dies das unternehmerische Risiko auf die Arbeitslosenversicherung abwälzen würde.

Das Bundesgericht hob das Urteil des Zürcher Gerichts auf und bestätigte die ursprüngliche Berechnung der Unia Arbeitslosenkasse mit dem tieferen versicherten Verdienst von rund 1'580 Franken. Der Mann muss zudem die Gerichtskosten von 500 Franken tragen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 05. May 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 8C_360/2025