Symbolbild
Mann bleibt verwahrt – Therapie gegen Pädophilie gescheitert
Ein wegen sexueller Handlungen mit Kindern verurteilter Mann wird verwahrt. Alle Therapiemöglichkeiten sind ausgeschöpft, das Rückfallrisiko bleibt hoch.

Ein Mann wurde 2008 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern verurteilt. Er hatte vier Kinder im Alter zwischen 9 und 12 Jahren missbraucht, unter anderem durch Oralverkehr. Wegen einer schweren psychischen Störung ordnete das Gericht damals keine Gefängnisstrafe an, sondern eine stationäre therapeutische Behandlung. Diese wurde in den folgenden Jahren mehrfach verlängert.

Trotz jahrelanger Therapie blieben die Fortschritte aus. Mehrere psychiatrische Gutachten kamen zum Schluss, dass der Mann zwar an seiner Schizophrenie behandelt werden konnte und keine akuten Krisen mehr auftraten. Die eigentlich gefährliche Störung – seine sexuelle Anziehung zu Kindern – liess sich jedoch nicht wirksam behandeln. Er zeigte kaum Einsicht in das Leid seiner Opfer und lehnte eine medikamentöse Behandlung zur Senkung seines Sexualtriebs konsequent ab. Zuletzt stellte ein Gutachten fest, dass keine weiteren Therapiemöglichkeiten mehr bestünden.

Die Luzerner Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin die Verwahrung des Mannes. Das Kantonsgericht Luzern ordnete diese im September 2025 an. Der Mann wehrte sich dagegen und argumentierte, gewisse Therapieansätze seien nie erprobt worden. Die Richter wiesen diesen Einwand zurück: Die empfohlenen Ansätze seien versucht worden, ohne Erfolg. Die vage Hoffnung auf künftige Fortschritte reiche nicht aus, um eine weitere Therapiemassnahme zu rechtfertigen.

Das Bundesgericht bestätigte nun die Verwahrung. Es hielt fest, dass das hohe Rückfallrisiko und der Schutz von Kindern vor weiteren Übergriffen schwerer wiegen als das Interesse des Mannes an persönlicher Freiheit. Die Verwahrung gilt zudem als verhältnismässig, weil sie im bisherigen, relativ offenen Wohnheim vollzogen werden kann – mit der Möglichkeit für begleitete und unbegleitete Ausgänge.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 05. May 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 7B_1164/2025